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OLG Brandenburg, Urteil vom 12.06.1996 – 7 U 156/95

§ 138 Abs 1 BGB, § 121 Abs 3 AktG, § 241 Nr 1 AktG, § 249 Abs 1 S 1 AktG, § 49 Abs 1 GmbHG

1. Zur Sittenwidrigkeit eines Vertragswerks, das den Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH in jeglicher Hinsicht der Weisungsbefugnis eines Treugebers, der das Stammkapital der GmbH zur Verfügung gestellt hat, unterwirft und ihn faktisch zum schlichten Angestellten macht.

Die Klage ist als Nichtigkeitsfeststellungsklage analog § 249 I 1 AktG zulässig. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift – das GmbH-Recht enthält keine eigenständige Regelung über die Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen – kann ein Gesellschafter Klage mit dem Ziel erheben, die auf Einberufungsmängeln beruhende Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses (§ 241 Ziff. 1 AktG analog) feststellen zu lassen. Der Kläger macht hier zum einen geltend, daß nur er als Alleingeschäftsführer befugt gewesen sei, die Gesellschafterversammlung vom 13.4.1994 einzuberufen (§ 49 I GmbHG); zum anderen rügt der Kläger, daß er als Gesellschafter nicht geladen und somit bei der Beschlußfassung übergangen worden sei (§121 III AktG analog). Die Nichtigkeitsfeststellungsklage richtet sich nicht gegen die (Mit-)Gesellschafter, die den angegriffenen Beschluß gefaßt haben, sondern gegen die Gesellschaft, vertreten durch denjenigen, der im Falle des Obsiegens der Gesellschaft als deren Geschäftsführer anzusehen ist (BGH NJW 1981, 1041).

Der Gesellschafterbeschluß vom 13.4.1994 ist nicht ordnungsgemäß gefaßt worden. Die Fa. S. hat die Geschäftsanteile des Klägers nicht wirksam erworben und ist folglich nicht Gesellschafterin der Beklagten geworden. In ihrer Stellung als Treugeberin konnte die Fa. S. aber keine Änderungen in der Geschäftsführung der Beklagten herbeiführen, insbesondere nicht die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 13.4.1994 durch den von ihr beauftragten Herrn D. einberufen. Nach dem analog anzuwendenden § 241 Ziff. 1 AktG stellt die Übergehung des Klägers als amtierender Geschäftsführer und Alleingesellschafter einen schweren Verfahrensmangel dar, der zur Nichtigkeit des auf der Versammlung gefaßten Beschlusses führt.

2. Die Regeln über die fehlerhafte GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
fehlerhafte Gesellschaft
Gesellschaft
sind nicht anzuwenden auf ein bei der GmbH-Gründung abgegebenes Angebot des Alleingesellschafters auf Übertragung seines Gesellschaftsanteils, wenn die Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit (Sittenwidrigkeit) des Gesellschaftsvertrages vor der Annahme des Abtretungsangebots erfolgt ist.

 

Schlagworte: Einberufung durch Nichtberechtigten, Unbefugter beruft Gesellschafterversammlung ein, Verstoß gegen gesetzlich zwingende Kompetenzordnung, Vertretung bei Obsiegen der GmbH, Vertretung der Gesellschaft durch Fiktion