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OLG Dresden, Beschluss vom 01.06.2016 – 17 W 289/16 

§ 16 Abs 1 S 1 aF GmbHG, § 16 Abs 1 S 1 GmbHG vom 23.10.2008, § 16 Abs 3 GmbHG, § 3 Abs 3 EGGmbHG

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Registerrichters des Amtsgerichts Chemnitz vom 25.02.2016 aufgehoben und das Registergericht angewiesen, der Anmeldung vom 12./20.01.2016 zu entsprechen.

Tatbestand

Die betroffene GmbH (Beteiligte zu 2; im Folgenden auch: Gesellschaft) wurde 1994 mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM gegründet und in das Handelsregister eingetragen. Sie war und ist persönlich haftende Gesellschafterin der parallel gegründeten V. … am … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
(AG Chemnitz HRA xxx; nachfolgend: Kommanditgesellschaft oder GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
). Vor dem jetzigen Anmeldeverfahren war dem Registergericht letztmals im Jahre 1998 eine vom erstbeteiligten Alleingeschäftsführer der Gesellschaft (im Folgenden: Geschäftsführer) am 24.02.1998 unterzeichnete „Gesellschafterliste gem. § 40 GmbHG“ übermittelt worden. Diese aufgrund Anordnung des Rechtspflegers vom 26.02.1998 in den Sonderband der Registerakten eingeheftete Liste (SB Bl. 24 rot) führte als Gesellschafter auf:

Landkreis …DM   8.000,00 Stammkapital
A. … e.V., …DM 13.000,00 Stammkapital
T. … GmbH, W.DM 13.000,00 Stammkapital
B. … GmbH, C.DM   5.500,00 Stammkapital
B. — GmbH, G.DM   5.500,00 Stammkapital
V. … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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KG
, …
DM   5.000,00 Stammkapital

Im Januar 2016 hat der Geschäftsführer zur Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
Eintragung in das Handelsregister
Handelsregister
angemeldet: die Umstellung des Stammkapitals auf Euro, die Erhöhung des Stammkapitals von 25.564,59 € um 4.435,41 € auf 30.000,00 € (im Wege effektiver Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen durch Aufstockung der bestehenden Geschäftsanteile) und die Neufassung des Gesellschaftsvertrages. Der Anmeldung lagen entsprechende Beschlussfassungen in der Gesellschafterversammlung vom 11.11.2014 zugrunde, an der ausweislich der notariell beurkundeten Versammlungsniederschrift als Gesellschafter mitgewirkt hatten:

Landkreis …

V. … GmbH (AG Chemnitz HRB …)

A. … e.V. (AG Dresden VR …)

B. … GmbH (AG München HRB …)

B. — GmbH (AG München HRB …)

M. … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
KG
(AG Stuttgart HRA …)

Der einstige Landkreis Chemnitzer Land ist im Zuge der Kreisreform 2008 in dem Landkreis Zwickau aufgegangen. Der früher in L. ansässig gewesene A. … e.V. heißt heute A. … … e.V. und sitzt in D.. Die B. … GmbH mit früherem Sitz in C. ist seit einiger Zeit im Raum M. ansässig und registriert. Die V. … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
KG
hat im Jahre 2005 in M. … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
KG
umfirmiert.

Im Hinblick auf § 16 Abs. 1 GmbHG und Veränderungen in den Personen der zwei anderen Gesellschafterinnen hat der Registerrichter den Notar, der die Anmeldung beglaubigt und elektronisch übermittelt hatte, mit Schreiben vom 21.01.2016 unter Übersendung einer Kopie der letzten Gesellschafterliste auf Folgendes hingewiesen:

„Die B. … GmbH ist entstanden durch Spaltungsplan vom 09.03.2001 durch Abspaltung von der B. …, … GmbH, wobei wahrscheinlich auch der Geschäftsanteil übertragen wurde. Hinsichtlich des Geschäftsanteils der österreichischen GmbH ist nichts bekannt. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 GmbHG gilt eine vom Erwerber vorgenommene Rechtshandlung als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Rechtshandlung ist damit ohne die Möglichkeit der Heilung unwirksam. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. Rücknahme der AnmeldungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Anmeldung
Rücknahme der Anmeldung
gegeben… Es sollte eine neue Liste der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafter
Liste der Gesellschafter
übermittelt werden.“

Der Notar hat hierauf am 24.02.2016 erwidert: Die Abspaltung vom 09.03.2001 aus dem Vermögen der B. … … GmbH auf die dadurch neu gegründete B. … GmbH habe in der Tat auch den Geschäftsanteil an der hier betroffenen Gesellschaft umfasst; die Abspaltung sei am 01.02.2002 in den Registerblättern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger eingetragen worden. Der Geschäftsanteil der T. … GmbH mit Sitz in W. sei nach dem 30.06.2005 an die T. … GmbH mit Sitz in A. abgetreten worden; diese habe ihrerseits im Mai 2008 die Umfirmierung in V. … GmbH sowie die Sitzverlegung nach Sachsen beschlossen und sei mit ihrer neuen Firma am 15.07.2008 im Chemnitzer Handelsregister unter HRB xxx eingetragen worden. Da sämtliche Veränderungen vor dem Inkrafttreten des MoMiG am 01.11.2008 erfolgt und bei der Gesellschaft auch im Sinne von § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. angemeldet worden seien, andererseits § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG n.F. nur solche Änderungen erfasse, die sich ab dem 01.11.2008 einstellten, sei die Anmeldung in der beantragten Form zu vollziehen. Zugleich hat der Notar eine von ihm so bezeichnete, vom Geschäftsführer am 22.02.2016 unterschriebene „Gesellschafterliste für die heute (noch) bestehenden Gesellschaftsverhältnisse“ übermittelt. Darin sind die Geschäftsanteile fortlaufend nummeriert, die Nennbeträge der Anteile mit den DM-Beträgen wie in der Liste vom 24.02.1998 aufgeführt und die sechs Gesellschafter mit Namen und Sitz in der oben dargestellten Reihenfolge der Versammlungsniederschrift vom 11.11.2014 angegeben.

Während die neue Liste am 25.02.2016 in den Registerordner aufgenommen worden ist, hat der Registerrichter die Anmeldung am selben Tag zurückgewiesen; nach seiner Ansicht gilt § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG auch für Veränderungen aus der Zeit vor November 2008. Dagegen richtet sich die vom Notar namens und in Vollmacht der Gesellschaft form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der durch den angefochtenen Beschluss in unmittelbar eigenen Rechten betroffenen Gesellschaft ist begründet. Das Amtsgericht hat die Anmeldung des Geschäftsführers zu Unrecht zurückgewiesen.

Die Anmeldung ist zu vollziehen, weil die den erstrebten Registereinträgen zugrunde liegenden, in der Gesellschafterversammlung vom 11.11.2014 gefassten Beschlüsse wirksam sind und sonstige Eintragungshindernisse nicht bestehen. Zwar haben an den Beschlussfassungen nicht die in der im November 2014 im Handelsregister aufgenommen gewesenen Gesellschafterliste vom 24.02.1998 ausgewiesenen Gesellschafterinnen „T. … GmbH“ und „B. … … GmbH“ mitgewirkt, sondern statt ihrer die V. … GmbH und die B. .. GmbH. Das führt aber trotz der schon am 01.11.2008 in Kraft getretenen Regelungen des § 16 Abs. 1 GmbHG, nach dessen Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur gilt, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist, nicht zur – anfänglich schwebenden und dann mangels Aufnahme einer neuen Gesellschafterliste in das Handelsregister „unverzüglich“ nach Vornahme der Rechtshandlungen (§ 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG) endgültigen – Unwirksamkeit der Rechtshandlungen und damit insgesamt der am 11.11.2014 gefassten Beschlüsse. Denn an diesem Tag galten im Verhältnis zur Gesellschaft nicht mehr und auch nicht wieder die T. … GmbH und die B. … … GmbH, sondern aufgrund vor November 2008 erfolgter Anmeldungen bei der Gesellschaft gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. (d.h. in der bis zum 31.10.2008 geltenden Fassung) die V. … GmbH und die B. … GmbH als Gesellschafterinnen. Aus § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG folgt nichts anderes, weil eine einzelne Voraussetzung dieser Vorschrift, die ihre aktuelle Fassung durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 (BGBl. I S. 2026) erhalten hat, nicht vorliegt.

1. Mangels einer besonderen Übergangsvorschrift, wie sie der MoMiG-Gesetzgeber etwa zu § 16 Abs. 3 GmbHG für die neu eingeführte Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs von Geschäftsanteilen geschaffen hat (§ 3 Abs. 3 EGGmbHG), ist § 16 Abs. 1 GmbHG in der am 01.11.2008 in Kraft getretenen Fassung seit eben diesem Tag anwendbar.

2. Am 11.11.2014 waren die T. … GmbH und die B. … … GmbH in der damals letzten Gesellschafterliste vom 24.02.1998 eingetragen. Diese Liste war im November 2014 auch im Sinne von § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG im Handelsregister aufgenommen.

Dem steht nicht entgegen, dass die Liste mangels Einstellung in den Registerordner zu keinem Zeitpunkt elektronisch abrufbar gewesen ist. Entsprechend der amtlichen Begründung im Entwurf des MoMiG ging der Gesetzgeber davon aus, dass eine Gesellschafterliste „im Handelsregister aufgenommen“ ist, wenn sie in den für das entsprechende Registerblatt bestehenden Registerordner (§ 9 Abs. 1 HRV) und/oder in den Sonderband der Papierregister (§ 8 Abs. 2 HRV in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister vom 10.11.2006 am 01.01.2007) aufgenommen ist (BR-Drs. 354/07 S. 84 f.). Das Abstellen auf diesen Zeitpunkt diente der „mit der Neufassung angestrebten Transparenz der Anteilsverhältnisse, da die Liste ab der Aufnahme im Handelsregister eingesehen werden kann“ (a.a.O. S. 85). Vorliegend war jedermann bereits ab Ende Februar 1998 und seither durchgängig berechtigt, die in den Sonderband eingeheftete Gesellschafterliste vom 24.02.1998 einzusehen und darüber hinaus eine Abschrift der Liste zu fordern (§ 9 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 S. 1 Alt. 2 HGB in der vom 25.12.1993 bis zum 14.12.2001 und auch in der vom 15.12.2001 bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung; entspricht im Wesentlichen § 9 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, Abs. 4 S. 2 HGB in der vom 01.01.2007 bis zum 27.12.2012 sowie ebenso in der seither geltenden aktuellen Fassung). Daher war die Liste vom 24.02.1998 schon bei Inkrafttreten des MoMiG und auch noch am 11.11.2014 im Handelsregister aufgenommen.

3. Verglichen mit der im Handelsregister aufgenommenen Liste vom 24.02.1998, hat es nach Darstellung der Beschwerde vor den Beschlussfassungen vom 11.11.2014 in den Personen von zwei Gesellschafterinnen Veränderungen gegeben (V. … GmbH statt T. … GmbH; B. … GmbH anstelle von B. … … GmbH). Nach dem weiteren Vorbringen der Beschwerde waren diese beiden Veränderungen freilich schon vor November 2008 eingetreten und auch im Sinne von § 16 Abs. 1 HGB a.F. bei der Gesellschaft angemeldet worden. Dementsprechend hätten die V. … GmbH und die B. … GmbH, bevor das MoMiG in Kraft getreten sei, als Gesellschafterinnen gegolten. Den so erlangten Status hätten sie weder am 01.11.2008 noch in der Folgezeit eingebüßt. Daran ändere nichts, dass es der Geschäftsführer vor und auch nach dem 01.11.2008 (bis Ende Februar 2016) objektiv rechtswidrig versäumt habe, eine neue Gesellschafterliste einzureichen. Dem ist im Ergebnis sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht beizutreten.

a) Vor Inkrafttreten des MoMiG galten die V. … GmbH und die B. … GmbH der Gesellschaft gegenüber gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. als Erwerberinnen und damit anstelle der früheren Anteilsinhaberinnen als neue Gesellschafterinnen.

aa) In Bezug auf die B. … GmbH kann § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. von vornherein nur Bedeutung erlangen, wenn die den betreffenden Geschäftsanteil umfassende Abspaltung aus dem Vermögen der B. … … GmbH auf die dadurch neu gegründete B. … GmbH eine „Veräußerung des Geschäftsanteils“ im Sinne der Vorschrift darstellte. Das lässt sich mit guten Gründen bejahen. Nach allgemeiner Ansicht war der Begriff der Veräußerung des Geschäftsanteils sehr weit zu verstehen; im Wesentlichen nur Gesamtrechtsnachfolgen unter Wegfall des bisherigen Geschäftsanteilsinhabers fielen nicht darunter und bedurften daher keiner Anmeldung (vgl. Preetz GmbHR 2006, 852, 854 f. m.w.N.). Die vorliegende Abspaltung zur Neugründung (§ 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG) bedeutete eine bloß partielle Gesamtrechtsnachfolge, bei der die B. … … Partner GmbH, die übertragende Rechtsträgerin und bisherige Geschäftsanteilsinhaberin, weiter existierte. Aus Sicht der hier betroffenen Gesellschaft stellte sich deshalb, im Kern nicht anders als bei einer Einzelübertragung, die Frage, ob der betreffende Geschäftsanteil im Zuge des Umwandlungsvorgangs übergegangen war oder nicht, wen sie insoweit also fortan als Gesellschafterin zu behandeln hatte.

bb) Beide Anteilserwerbe waren schon vor dem 01.11.2008 im Sinne von § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. „unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft angemeldet“.

Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt eine solche, auch konkludent mögliche Anmeldung voraus, dass das Vertretungsorgan der Gesellschaft von dem Rechtsübergang überzeugend unterrichtet wird (BGH ZIP 1991, 724; BGH NJW-RR 1996, 1377; zuletzt BGH ZIP 2013, 117). Davon ist hier in Ansehung beider Erwerbsfälle schon zu einem Zeitpunkt vor November 2008 auszugehen. Offen bleiben kann dabei, inwieweit in einem Eintragungsverfahren wie dem vorliegenden die zuständigen Register- und Beschwerderichter – ähnlich wie Prozessrichter, vor denen Ansprüche von oder gegen Personen erhoben werden, die angeblich nach § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. als Gesellschafter gelten (so die den zitierten BGH-Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalte) – Tatsachenvorbringen des anmeldenden Geschäftsführers zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. einer näheren Prüfung zu unterziehen haben, mit anderen Worten ob sie sich, gegebenenfalls nach amtswegiger Aufklärung, eine eigene Überzeugung verschaffen müssen, dass der fragliche Erwerb, hier noch dazu vor einem bestimmten Zeitpunkt, tatsächlich unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft angemeldet wurde (vgl. insoweit OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ZIP 2001, 1918). Denn eine solche etwa nötige Überzeugung kann der Senat hier ohne Weiteres gewinnen:

Das Vorbringen des erstbeteiligten Geschäftsführers vor dem Registergericht verhielt sich zwar nicht spezifiziert zu den näheren Umständen und den genauen Zeitpunkten der beiden Anmeldungen bei der Gesellschaft. Gleichwohl gibt es keinen vernünftigen Zweifel, dass der Geschäftsführer zu beiden Erwerbsfällen schon vor dem 01.11.2008 vom Rechtsübergang überzeugend unterrichtet war. Zum einen hat der Geschäftsführer, der die Geschäfte der Gesellschaft – und mittelbar die der GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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– seit fast zwanzig Jahren alleine führt, in der unlängst erstellten Gesellschafterliste vom 22.02.2016 zusätzlich sinngemäß erklärt, die Liste gebe den „unveränderten Stand seit 15.07.2008“ wieder. Zum anderen ist die Übertragung eines Geschäftsanteils nach § 13 Nr. 2 der Satzung vom 18.02.1994 „nur wirksam, wenn der übertragende Gesellschafter gleichzeitig seinen Geschäftsanteil an der V. am … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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… auf den Erwerber dergestalt überträgt, daß bei beiden Gesellschaften gleiche Beteiligungsverhältnisse gewährleistet sind“. Damit korrespondierend bestimmt § 12 Nr. 2 der Satzung, dass die Geschäftsanteile eines Gesellschafters einzuziehen sind, „wenn ein Gesellschafter der V. am … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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aus jener Gesellschaft ausscheidet“. Die so in Bezug auf Komplementär-GmbH und Kommanditgesellschaft ersichtlich angestrebte dauerhafte Gleichheit des Kreises der Gesellschafter und des Verhältnisses ihrer Beteiligungen erlaubt im vorliegenden Zusammenhang Rückschlüsse. Zur GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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waren im Handelsregister bis Anfang 2006 genau und nur die sechs in der zur Komplementärin existierenden Gesellschafterliste vom 24.02.1998 aufgeführten Personen als Kommanditisten eingetragen, und zwar jeweils mit einer Kommanditeinlage, deren Höhe exakt dem Nennbetrag des jeweils an der GmbH gehaltenen Geschäftsanteils entsprach. Am 14.02.2006 wurde im Register der Kommanditgesellschaft dann einerseits die Umstellung der Kommanditeinlagen auf Euro, andererseits und vor allem eingetragen, dass im Wege der Sonderrechtsnachfolge anstelle der ausgeschiedenen T. … GmbH mit Sitz in W. die „T. … GmbH, A.“ und im Wege der Abspaltung anstelle der ausgeschiedenen B. … … GmbH die B. … GmbH als Kommanditistinnen eingetreten waren. Am 16.07.2008 verlautbarte das Registergericht im Handelsregister der Kommanditgesellschaft schließlich die Sitzverlegung und Firmenänderung der „T. … GmbH, A.“ und trug als Namen und Sitz dieser Kommanditistin nunmehr „V. … GmbH, O. (Amtsgericht Chemnitz HRB xxx)“ ein; eben diese GmbH hatte es am Vortag (15.07.2008) mitsamt dem Beteiligten zu 1 als neuem und seither alleinigem Geschäftsführer in das neu angelegte Registerblatt HRB xxx eingetragen. Darüber hinaus sind die Prominenz des Gesellschafterkreises von Komplementärin und Kommanditgesellschaft sowie die Öffentlichkeitswirksamkeit der betriebenen Geschäfte (vgl. www…..de: „Der … – … …!“) in die Würdigung einzubeziehen. Dann steht, weil in der Gesamtschau aller Umstände vernünftigerweise nicht zu bezweifeln, fest, dass der Beteiligte zu 1 in seiner Eigenschaft als Vertretungsorgan der betroffenen Gesellschaft über die beiden Anteilserwerbe von Veräußerer- bzw. Erwerberseite bereits vor dem 01.11.2008 überzeugend unterrichtet war.

b) Galten die beiden Erwerberinnen daher im Verhältnis zur Gesellschaft gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. noch am 31.10.2008 als Gesellschafterinnen, hat sich hieran weder mit Inkrafttreten der Neufassung der Vorschrift am Folgetag noch anschließend etwas geändert. Die Neuregelung in Satz 1, nach der im Verhältnis zur Gesellschaft „im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter“ als Inhaber eines Geschäftsanteils nur derjenige gilt, der als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Liste eingetragen ist, erstreckt sich nicht auch auf Veränderungen, die – wie hier – schon vor dem 01.11.2008 bei der Gesellschaft ordnungsgemäß angemeldet wurden, aber nach der Anmeldung nicht zu einer Aktualisierung auch der Gesellschafterliste geführt haben.

aa) Ob § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG lediglich bei künftigen oder auch bei in der Vergangenheit bis Oktober 2008 angemeldeten Veränderungen eingreifen kann, ist umstritten. Das Deutsche Notarinstitut hat unter anderem diese Frage frühzeitig aufgeworfen und näher beleuchtet (DNotI-Report 2008, 185 ff.), im Ergebnis die Rechtslage als unsicher eingestuft und dringend geraten, „dass der … zuständige Geschäftsführer schnellstmöglich die alten – derzeit häufig fehlerhaften – Gesellschafterlisten auf den aktuellen korrekten Stand bringt“ (a.a.O. S. 188). Zu der von ihm erhofften Klarstellung der Rechtslage durch die Obergerichte ist es freilich bis zum heutigen Tag nicht gekommen. Soweit ersichtlich gibt es zur Problematik überhaupt nur eine einzige veröffentlichte Gerichtsentscheidung, nämlich den Beschluss des Landgerichts München I vom 24.09.2009 – 17 HKT 15914/09 (ZIP 2010, 930); die dortige Kammer für Handelssachen, seinerzeit (Erst-)Beschwerdegericht in Handelsregistersachen, hat gemeint, Veränderungen in den Personen der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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aus der Zeit vor dem 01.11.2008 würden von der Neuregelung nicht erfasst. Derselben Ansicht ist ein Teil der Literatur (Fastrich in: Baumbach/Hueck GmbHG 20. Aufl. § 16 Rn. 13; Pfisterer in: Saenger/Inhester GmbHG 2. Aufl. § 16 Rn. 7, jeweils m.w.N.). Wohl überwiegend wird im Schrifttum dagegen der gegenteilige Standpunkt eingenommen und teils umfangreich begründet (Löbbe in: Ulmer/Habersack/Löbbe GmbHG 2. Aufl. § 16 Rnrn. 191 ff.; MüKo-GmbHG/Eidinger 2. Aufl. § 16 Rnrn. 108 ff.; Bayer in: Lutter/Hommelhoff GmbHG 18. Aufl. § 16 Rn. 82, je m.w.N.).

bb) Der Senat hält die erstgenannte Auffassung zumindest für diejenigen Fälle für richtig, in denen es um eine (nicht in einer aktualisierten Gesellschafterliste verlautbarte) Veränderung in den Personen der Gesellschafter geht, die – wie hier – vor dem 01.11.2008 im Sinne von § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. angemeldet worden ist und daher die relative Gesellschafterstellung des Erwerbers anstelle des Veräußerers begründet hat.

(1) Der Wortlaut des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG ist nicht eindeutig.

Die Wendung „im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter“ lässt sich, gerade im Kontext der Neufassung, dahin verstehen, dass sie ausschließlich ab ihrem Inkrafttreten eintretende Veränderungen meint. Begrifflich ebenso möglich ist das Verständnis, dass es keine Rolle spielt, wann sich die Veränderung zugetragen hat (ob vor, am oder nach dem 01.11.2008), sondern es für die relative Gesellschafterstellung ab Inkrafttreten der Vorschrift allein auf die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste ankommt.

(2) Die Entstehungsgeschichte spricht dagegen, dass auch Veränderungen, die schon vor dem 01.11.2008 unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft angemeldet waren (und bis zum Inkrafttreten der Neuregelung nicht zur entsprechenden Änderung der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste geführt haben), von § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG erfasst werden.

Wie schon erwähnt, existiert zu § 16 Abs. 1 GmbHG keine besondere Überleitungsvorschrift. In den Gesetzesmaterialien ist die spezifische Problematik nicht thematisiert. Dieses Schweigen legt freilich keineswegs nahe, dass der Gesetzgeber die an sich auf der Hand liegende und für die Praxis wichtige Frage, ob die strukturell neue Anknüpfung der Fiktionswirkung an die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste auch alle Veränderungen erfassen soll, die bei der Gesellschaft nach altem Recht vor November 2008 ordnungsgemäß angemeldet worden waren, übersehen hat. Vielmehr hat der Gesetzgeber eine besondere Übergangs-/Überleitungsregel und/oder eine ausdrückliche Äußerung im Gesetzgebungsverfahren offenbar für unnötig gehalten, und zwar deshalb, weil aus seiner Sicht die Neuregelung, derzufolge künftig allein die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste maßgeblich ist, selbstverständlich nicht im Falle „alter“, vor dem 01.11.2008 bei der Gesellschaft wirksam angemeldeter Veränderungen relevant sein soll.

Bestätigt wird dies durch einen vergleichenden Blick auf die mit dem MoMiG ebenfalls neu gefasste und ebenso ohne besondere Übergangsbestimmung gebliebene Vorschrift des § 40 GmbHG zur Gesellschafterliste. Im Kern unverändert gegenüber der alten Regelung verpflichtet Absatz 1 Satz 1 die Geschäftsführer, „unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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zum Handelsregister einzureichen“. In Absatz 2 sind demgegenüber neue Pflichten mitwirkender Notare statuiert. Satz 1 lautet: „Hat ein Notar an Veränderungen nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt, hat er unverzüglich nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe die Liste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben, zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln.“ Beide substanziell neuen Gesetzesbestimmungen sprechen von einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung. Während § 16 Abs. 1 S. 1 GmbH insoweit für die Frage, wer im Verhältnis zur Gesellschaft im Falle einer Veränderung als Gesellschafter gilt, ab dem 01.11.2008 die im Handelsregister aufgenommene Liste für ausschlaggebend erklärt, begründet § 40 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 GmbHG, gleichfalls mit Wirkung ab Inkrafttreten am 01.11.2008, bei Mitwirkung eines Notars an einer solchen Veränderung die genannten neuen Verhaltenspflichten des Notars. Zu § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG vertritt mit Recht niemand die Auffassung, Notare seien auch bei den von ihnen vor November 2008 beurkundeten Geschäftsanteilsabtretungen – gleichsam rückwirkend – verpflichtet, mit Inkrafttreten der Vorschrift das hierin neu Angeordnete nunmehr unverzüglich zu tun. Dann aber könnte schwerlich einleuchten, § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG – rückwirkend – auch auf alte, bei der Gesellschaft angemeldete Veränderungen zu erstrecken.

Existenz und Inhalt der Übergangsvorschrift des § 3 Abs. 3 EGGmbHG zu § 16 Abs. 3 GmbHG erlauben im vorliegenden Kontext keine gegenteiligen Schlüsse. Sie bekräftigen eher zusätzlich den hier vertretenen Standpunkt. Richtig ist, dass der Gesetzgeber auch eine im Handelsregister aufgenommene „alte“ Gesellschafterliste als taugliche Rechtsscheinsgrundlage für einen gutgläubigen Anteilserwerb nach der neuen Vorschrift des § 16 Abs. 3 GmbHG angesehen und nicht zuletzt deshalb in § 3 Abs. 3 EGGmbHG eine Übergangsregelung geschaffen hat. Diese ermöglicht der Gesetzesbegründung zufolge „den Altgesellschaften ein allmähliches Hineinwachsen in die Möglichkeit des gutgläubigen Anteilserwerbs, ohne … unangemessene Härten aufgrund nachlässiger Führung der Gesellschafterlisten in der Vergangenheit eintreten zu lassen“ (BR-Drs. 354/07 S. 111). Solche Härten drohten und drohen vor allem denjenigen, die dem materiellen Recht zuwider nicht in der bisherigen Gesellschafterliste aufgeführt sind und ihren Geschäftsanteil fortan, anders als nach früherem Recht, im Falle rechtsgeschäftlicher Übertragung durch einen Nichtberechtigten an einen gutgläubigen Erwerber verlieren können. Hat der Gesetzgeber also eindeutig zu erkennen gegeben, durch § 3 Abs. 3 EGGmbHG als unangemessen empfundene Härten im Zusammenhang mit den neuen Regelungen des § 16 Abs. 3 GmbHG nicht entstehen lassen zu wollen, kann und muss ihm ebenso, wenn nicht gar erst recht der Wille unterstellt werden, bei Einführung des § 16 Abs. 1 GmbHG und dem damit in puncto relativer Gesellschafterstellung verbundenen Systemwechsel verfassungsrechtlich bedenkliche Härten oder gar verfassungswidrige echte Rückwirkungen zu vermeiden. Eben hierzu würde es aber, wie sogleich dargelegt wird, kommen, erstreckte sich § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG auch auf alle vor Inkrafttreten des MoMiG bei der Gesellschaft angemeldeten Veränderungen.

(3) Sind Gesetzesauslegungen möglich, von denen eine ganz oder teilweise zur Verfassungswidrigkeit der Norm führt, die andere(n) dagegen nicht, ist der verfassungskonformen Auslegung der Vorzug zu geben. Danach muss § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG so verstanden werden, dass eine „Veränderung“, die vor dem 01.11.2008 bei der Gesellschaft angemeldet wurde (und anschließend keine Berücksichtigung in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste gefunden hat), nicht erfasst ist. Mit dem gegenteiligen Inhalt würde die Norm gegen das grundgesetzliche Verbot der echten Rückwirkung von Gesetzen verstoßen.

Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 11, 139, 145 f.; 95, 64, 86 f.). Das wäre hier der Fall, wenn die Neuregelung des § 16 Abs. 1 GmbHG nachträglich auf solche Veräußerer und Erwerber eines Geschäftsanteils Anwendung finden würde, die diese Veränderung spätestens im Oktober 2008 bei der Gesellschaft angemeldet und dadurch den Wechsel in der kraft alten Gesetzes fingierten Gesellschafterstellung erreicht hatten. Dieser Status war von einer Eintragung in die GesellschafterlisteBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Eintragung in die Gesellschafterliste
Gesellschafterliste
unabhängig, also für Veräußerer und Erwerber mit der ordnungsgemäßen Anmeldung erlangt. In Bezug auf die auch nach altem Recht zu führende Gesellschafterliste und deren Inhalt trafen weder Veräußerer noch Erwerber Pflichten oder Obliegenheiten. Der so in der Vergangenheit abschließend begründete Status darf ihnen im Nachhinein nicht durch ein neues Gesetz (und eine bislang „falsche“ Gesellschafterliste) entzogen werden. Zwar verhält sich § 16 Abs. 1 GmbHG ebenso wie die Vorläufervorschrift „nur“ zur relativen Gesellschafterstellung; das wirkliche Innehaben des Geschäftsanteils bleibt unberührt und beurteilt sich nach materiellem Recht. Dies ändert an der verfassungsrechtlichen Bewertung aber schon und jedenfalls deshalb nichts, weil sich an die im Verhältnis zur Gesellschaft früher wie heute unwiderleglich vermutete Gesellschafterstellung nicht bloß ganz unbedeutende, sondern im Gegenteil erhebliche Folgen anknüpfen. Das reicht von der Legitimation zur Mitwirkung an Gesellschafterversammlungen über Gewinnbezugsrechte bis hin zu möglichen sonstigen Zahlungsansprüchen und -verpflichtungen der als Gesellschafter oder gerade nicht (mehr) als Gesellschafter geltenden Person. Gerade dem (auch) als relativem Gesellschafter schon vor mehr oder minder langer Zeit ausgeschiedenen Veräußerer würden mit Inkrafttreten der Neuregelung, bezöge sich diese auch auf solche alten Veränderungen, bei anhaltender Nachlässigkeit des Geschäftsführers in puncto Gesellschafterliste neue Haftungsrisiken drohen. Soweit angeführt wird, bei rechtskonformem Verhalten des Geschäftsführers, der im Falle von Veränderungen zur unverzüglichen Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste zum Handelsregister verpflichtet war und ist, hätten die jetzt in Rede stehenden Unzuträglichkeiten von vornherein nicht aufkommen können, trifft dies durchaus zu. Schutzbedürfnis und Schutzwürdigkeit der unmittelbaren Beteiligten eines in der Vergangenheit ordnungsgemäß angemeldeten Gesellschafterwechsels entfallen dadurch aber nicht. Das verfassungsrechtlich geschützte Vertrauen dieser Beteiligten in den Fortbestand der nach § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. einmal begründeten Fiktionswirkung ist auch nicht etwa deshalb entscheidend herabgemindert, weil der ausgeschiedene wie der neue Gesellschafter nach alter und auch nach neuer Rechtslage von der Gesellschaft und dem Geschäftsführer die „Berichtigung“ der Gesellschafterliste verlangen und darüber hinaus gegen letzteren im Falle einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht einen Schadensersatzanspruch haben kann.

(4) Die durchaus vielfältigen Argumente, die die Befürworter der Gegenansicht für ihre Auffassung anführen, übersieht der Senat nicht. Er hält sie in weiten Teilen für sehr gut nachvollziehbar, ja für überzeugend. Sie vermögen indes für die hier gegebene Konstellation nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine im besagten Punkt „weite“ Auslegung des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG zu überwinden.

Schlagworte: Gesellschafterliste, Legitimationswirkung der Gesellschafterliste, Liste der Gesellschafter