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OLG München, Endurteil vom 19.07.2017 – 20 U 3781/16

KapMuG § 2 Abs. 1; BGB § 204, § 278 S. 1, § 307 Abs. 1, § 309 Nr. 7 b, § 310 Abs. 4, § 311 Abs. 2, § 312c Abs. 1, Abs. 2; HGB § 161

1. Eine Mittelverwendungskontrolleurin und Treuhandkommanditistin haftet als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages für fehlerhafte Angaben im Prospekt. Es kommt weder darauf an, ob sie Gründungskommanditistin war, noch darauf, ob sie eigene Anteile gehalten hat. Unerheblich ist auch, dass sie weder den Vermittler noch die mit dem Vertrieb betraute Gesellschaft selbst beauftragt hat.

2. Die Treuhandkommanditistin hat die Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind. Ihre Aufklärungspflicht als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages ist nicht auf regelwidrige Auffälligkeiten beschränkt.

3. Neben der eigenen Haftung ist der Treuhandkommanditistin das Verschulden des Verhandlungsgehilfen nach § 278 S. 1 BGB zuzurechnen. Denn hierfür reicht es aus, dass der spätere Vertragspartner die Vertragsverhandlungen nicht selbst führt und dabei auch nicht selbst die etwaigen Aufklärungspflichten erfüllt, sondern sich dazu der Hilfe eines anderen bedient. Der Verhandlungsgehilfe muss keine Abschlussvollmacht haben. Entscheidend ist allein, dass er nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Wissen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als dessen Hilfsperson tätig wird. Das Verschulden von Untervermittlern ist schon dann zuzurechnen, wenn mit ihrem Einsatz gerechnet werden musste.

4. Es ist grundsätzlich legitim und begründet im Regelfall keinen Rechtsmissbrauch, wenn ein Antragsteller eine Gütestelle ausschließlich zum Zwecke der Verjährungshemmung anruft.

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