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AG Fulda, Urteil vom 08.03.2013 – 30 C 150/12 (H)

§ 93 InsO, § 128 HGB, §§ 128ff HGB, § 823 Abs 2 BGB, § 266a StGB

Die Rechtswirkungen des § 93 InsO erstrecken sich nicht auf Ansprüche gegen Gesellschafter, die deshalb bestehen, weil diese aus einem von den handelsrechtlichen Haftungsbestimmungen unabhängigen Rechtsgrund für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzustehen haben. Dies ist der Fall, wenn es sich um Schadensersatzansprüche einer OHG gegen den vertretungsberechtigten Gesellschafter handelt, der in Kenntnis der Abführungspflicht vorsätzlich Arbeitnehmeranteile vorenthalten hat. Insoweit handelt es sich bei einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 266a StGB um einen direkten Anspruch gegen den Gesellschafter, der unabhängig von der handelsrechtlichen Haftungsbestimmung des § 128 HGB besteht und neben dem Anspruch gegen die gesamtschuldnerisch haftende Gesellschaft zur Insolvenztabelle angemeldet werden kann.

Schlagworte: Gesellschafter OHG, Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, OHG