Einträge nach Montat filtern

ArbG Wuppertal, Beschluss vom 10.10.2011 – 7 BV 36/11

DrittelbG

1. Anders als die Wahlanfechtung, die gem. § 11 Abs. 1 DrittelbG fristgebunden und gem. § 11 Abs. 2 DrittelbG bestimmten Personenkreis vorbehalten ist, kann die Nichtigkeit der wahl von jedermann jederzeit geltend gemacht werden, sofern hieran ein rechtliches Interesse besteht (BAG v. 16.4.2008 – 7 ABR 6/07 – Juris; Oetker in Erfurter Kommentar, 11. Aufl. 2011, § 11 DrittelbG Rz. 8; vgl. zur Betriebsratswahl: BAG 21.7.2004 – 7 ABR 57/03 – Juris).

2. Das Interesse der Gesellschaft an der Feststellung der Nichtigkeit der wahl hängt mit ihrem Interesse an einem funktionsfähigen Aufsichtsrat zusammen. War die wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat nichtig und wird dies durch das ArbG festgestellt, führt dies zu einem rückwirkenden Erlöschen des Amtes der betroffenen Aufsichtsratsmitglieder. Von ihnen in der Vergangenheit ausgeführte Handlungen sind unwirksam. Ebenfalls unwirksam sind infolgedessen Beschlussfassungen des Aufsichtsrats, wenn die unwirksame Stimmabgabe für ihr Zustandekommen ausschlaggebend war (Gach in MünchKomm/AktG, 3. Aufl. 2008, § 22 MitbestG Rz. 17).

3. Obwohl sich dies aus dem Wortlaut der zitierten Vorschriften nicht zweifelsfrei ergibt (vgl. Oetker in Erfurter Kommentar, 11. Aufl. 2011, § 2 DrittelbG Rz. 13), wird § 2 Abs. 1 DrittelbG dahingehend ausgelegt, dass er Arbeitnehmern abhängiger Unternehmen das aktive Wahlrecht in gleichem Umfang einräumt wie Arbeitnehmern der Obergesellschaft (Oetker in Erfurter Kommentar, 11. Aufl. 2011, § 2 DrittelbG Rz. 12; Seibt in HWK, 4. Aufl. 2010, § 2 DrittelbG Rz. 9).

4. Die Nichtigkeit einer wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder einer Betriebsratswahl ist jedoch nur in ganz besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden wahl nicht mehr vorliegt. Es muss ein sowohl offensichtlicher als auch besonders grober Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliegen (BAG v. 19.11.2003 – 7 ABR 24/03 – Juris; LAG Baden-Württemberg v. 4.7.2007 – 2 TaBV 3/06 – Juris). Dabei ist folgendes zu berücksichtigen: Die Nichtigkeit einer wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder einer Betriebsratswahl ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Gesetzlich geregelt ist nur die Anfechtung der wahl bei wesentlichen Verstößen gegen Wahlvorschriften. Diese führen nur zur Unwirksamkeit der wahl ex nunc, wenn die Anfechtung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgt. Andernfalls sind grundsätzlich auch nicht ordnungsgemäß gewählte Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer oder Betriebsräte bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit mit allen Befugnissen im Amt. Dies dient der Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrates bzw. des Betriebsrates und schützt das Vertrauen in die Gültigkeit der vom Aufsichtsrat bzw. vom Betriebsrat im Rahmen seiner Geschäftsführung vorgenommenen Handlungen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur geboten, wenn bei der wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bzw. des Betriebsrates so grob und offensichtlich gegen Wahlvorschriften verstoßen wurde, dass auch nur von dem Anschein einer dem Gesetz entsprechenden wahl nicht mehr gesprochen werden kann und dies jedem mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Dritten sofort ohne weiteres erkennbar ist. Denn ein auf diese Weise in das Amt berufenes Gremium besitzt weder die Legitimation zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem AktG bzw. Betriebsverfassungsgesetz, noch können das Unternehmen und die Belegschaft darauf vertrauen, dass ein Aufsichtsrat besteht, der rechtswirksam Aufgaben nach dem AktG wahrnehmen kann. Nur in diesem Ausnahmefall, in dem für jeden evident ist, dass wirksam gewählte Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nicht vorhanden sind, ist die wahl von Anfang an nichtig (LAG Baden-Württemberg v. 4.7.2007 – 2 TaBV 3/06 – Juris; zur Betriebsratswahl: BAG v. 19.11.2003 – 7 ABR 24/03 – Juris).

Schlagworte: Aktienrecht, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Aufsichtsrat, Bestellung zum Geschäftsführer, Drittelbeteiligung, Nichtigkeitsfeststellungsklage/Nichtigkeitsklage, Nichtigkeitsgründe, Wahlrecht