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BAG, Beschluss vom 20.10.2014 – 10 AZB 46/14

§ 2 ArbGG, § 5 ArbGG

Nachträgliche zuständigkeitsbegründende Umstände sind auch dann zu berücksichtigen, wenn ein zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht noch nicht abberufener Geschäftsführer vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit abberufen wird; damit entfällt die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG mit der Folge, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zulässig ist.

Schlagworte: Abberufung des Fremdgeschäftsführers, Arbeitsgericht, früherer Geschäftsführer, Geschäftsführer