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BAG, Urteil vom 14.08.2007 – 8 AZR 803/06

1. Maßgeblich für einen Betriebsübergang ist stets der Wechsel der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers. Ein Wechsel der Gesellschafter berührt die Identität der Gesellschaft als Rechtssubjekt nicht, so dass allein der Gesellschafterwechsel zu keinem Betriebsübergang führt. Dies gilt selbst dann, wenn alle Gesellschafter ausscheiden und ihre Gesellschaftsanteile auf einen oder mehrere Erwerber übertragen.

2. Die Übernahme der Buchhaltung und der Personalverwaltungsaufgaben eines Tochterunternehmens durch die Konzernmutter ist kein Betriebsübergang, wenn damit keine Übernahme von Betriebsmitteln oder Personal verbunden ist.

3. Allein die Bestellung von zwei Prokuristen der Konzernmutter zu Handlungsbevollmächtigten einer KG begründet keinen Betriebsübergang, wenn diese nicht über die Personalbefugnis hinaus die gesamte Organisations- und Leitungsmacht namens und im Auftrag der Konzernmutter in einer Weise übernommen haben, die einer Übernahme des Betriebs durch die Konzernmutter gleichkommt.

4. Die Übertragung von Sicherungseigentum stellt keinen Betriebsübergang dar, da dadurch dem bisherigen Eigentümer nicht die Nutzungsmöglichkeit entzogen wird.

5. Die Übernahme der Kundenbeziehungen durch die Konzernmutter führt nicht zu einem Betriebsübergang, wenn diese nunmehr ihrerseits das Tochterunternehmen mit der Durchführung der bisher bereits erbrachten Tätigkeiten beauftragt.

Schlagworte: Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb, Betriebsübergang, GmbH-Geschäftsanteilsübertragung