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BAG, Urteil vom 16. August 2005 – 9 AZR 470/04

§ 1 Abs 1 TVG, § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 253 Abs 2 ZPO, § 256 Abs 1 ZPO, § 264 ZPO, § 13 Abs 2 GmbHG, § 14 StGB, § 263 StGB, § 266 StGB, § 9 OWiG, § 7 Abs 1a SGB 4 vom 21.12.2000, § 7d Abs 1 SGB 4 vom 21.12.2000, § 88 BetrVG, § 826 BGB

1. Die unterbliebene Absicherung des Wertguthabens gegen Insolvenz zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitarbeitsvertrages mit einem Arbeitnehmer, stellt keine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs 1 BGB dar. Ein Wertguthaben, das ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit erwirbt, ist kein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs 1 BGB.

2. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nach § 823 Abs 2 BGB scheitert daran, dass dieser gegen kein Schutzgesetz (§§ 263, 266 StGB) im Sinne der Norm verstoßen hat. Ob § 7d Abs 1 F: 2000-12-21 als Schutzgesetz angesehen werden kann, bedarf vorliegend keiner abschließenden Stellungnahme. Selbst wenn zugunsten des Klägers § 7d SGB 4 als Schutzgesetz angesehen wird (dagegen spricht nach Ansicht des Senats, dass der Geschützte durch das Gesetz selbst verpflichtet wird, an der Gewährleistung seines Schutzes mitzuwirken), fehlt es an der für eine Schadensersatzpflicht des Beklagten erforderlichen haftungsbegründenden Kausalität der Pflichtverletzung, die ihm zum Vorwurf gemacht werden kann.

3. Durch § 16 des Tarifvertrages zur Altersteilzeit in der Metall- und Elektroindustrie NRW v. 20.11.2000 wird der Arbeitgeber zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens des Klägers verpflichtet. Für etwaige Schäden, die dem Arbeitnehmer aus der Verletzung dieser Verpflichtung entstehen, haftet vorliegend die GmbH als juristische Person des Privatrechts mit ihrem Gesellschaftsvermögen, § 13 Abs 2 GmbHG. Dieses durch das GmbH-Gesetz geregelte Haftungssystem kann nicht durch tarifvertragliche Regelungen ausgeweitet werden. Die Vereinbarung einer persönlichen Haftung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Haftung des Geschäftsführers
für Verstöße einer GmbH gegen Tarifnormen überschritte die den Tarifvertragsparteien durch § 1 Abs 1 TVG eingeräumte Regelungskompetenz. So würde ein Vertrag zu Lasten Dritter geschaffen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der jeweilige Organvertreter der persönlichen Haftungsübernahme zustimmt (hier verneint).

4. Ebenso wenig wie das gesellschaftsrechtliche Haftungssystem für juristische Personen durch Tarifverträge erweitert werden kann, ist dies durch Betriebsvereinbarung möglich. Das Betriebsverfassungsgesetz, insbesondere § 88 BetrVG, gewährt den Betriebspartnern insoweit keine Regelungsbefugnis.

Schlagworte: SGB IV § 8a AltTZG/ 7d Abs. 1 a.F., Unterlassene Insolvenzsicherung von Wertguthaben, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB