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BAG, Urteil vom 17. November 1998 – 1 AZR 147/98 

§ 242 BGB, Art 3 Abs 1 GG, § 611 BGB

Die Begründung und Ausprägung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes durch den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) spricht dafür, den Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht auf den Betrieb zu beschränken, sondern betriebsübergreifend auf das ganze Unternehmen zu  erstrecken.

Schlagworte: Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz, Rechtlicher Rahmen für Beteiligung von Arbeitnehmern