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BAG, Urteil vom 21. 10. 2009 – 10 AZR 664/08

Art. 103 Abs. 1 GG

1. Wird die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt mit der Begründung, das Landesarbeitsgericht habe Sachvortrag übergangen, ist diese Rüge unbegründet, wenn das Landesarbeitsgericht diesen Sachvortrag nicht nur im Tatbestand des Urteils festgehalten und damit zur Kenntnis genommen hat, sondern sich mit ihm auch in den Entscheidungsgründen des Urteils befasst und ihn somit gewürdigt hat
2. Setzt der Anspruch auf Aktienoptionen die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Führungsebene voraus und legt der Arbeitgeber den Kreis der anspruchsberechtigten Führungskräfte nach abstrakten Merkmalen fest, liegt der für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes erforderliche kollektive Bezug vor.
3. Will ein Arbeitgeber nur Führungskräften bestimmter Hierarchieebenen Aktienoptionen gewähren, muss sich die Gruppe der Bezugsberechtigten klar von der Gruppe der vom Bezugsrecht ausgenommenen Arbeitnehmer abgrenzen lassen.
4. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bezieht sich auf Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage. Eine solche ist regelmäßig gegeben, wenn Arbeitnehmer gleichwertige Arbeit verrichten.

Schlagworte: Aktienrechtliche Grundlagen für alle Beteiligungsformen, Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz, Beteiligung an AG, Rechtlicher Rahmen für Beteiligung von Arbeitnehmern