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BayObLG, Beschluss vom 20.09.1974 – BReg 2 Z 43/74

§ 58 GmbHG

1. Zum notwendigen Inhalt der Versicherung nach GmbHG § 58 Abs 1 Nr 4.

2. Die Geschäftsführer sind nicht verpflichtet, bei der Anmeldung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses dem Registergericht nachzuweisen, daß die der Gesellschaft bekannten Gläubiger durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufgefordert wurden.

Schlagworte: Herabsetzung des Stammkapitals, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB