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Bayerisches Oberstes Landesgericht , Urteil vom 16.11.1972 – BReg 2 Z 64/72

§ 130 Abs 2 AktG, § 241 Nr 2 AktG, § 13a Abs 1 S 2 FGG

1. Enthält die Niederschrift über die Hauptversammlung trotz teilweise bestrittener Stimmberechtigung keine Feststellung des Vorsitzenden darüber, ob der Antrag angenommen ist, sondern nur eine Angabe über die Gesamtzahl der dafür und dagegen abgegebenen Stimmen sowie über die Namen der so Stimmenden, so ist der Beschluß nichtig.

2. Werden am Verfahren auf Eintragung eines Beschlusses der Hauptversammlung in das Handelsregister widersprechende Aktionäre nach FGG § 12 gehört und damit formell beteiligt, so sind sie damit nicht auch materiell Beteiligte im Sinne des FGG § 13a Abs 1 S 2.

3. Der Geschäftswert für die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Eintragung eines Grundkapitalerhöhungsbeschlusses ist in der Regel der Erhöhungsbetrag.

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