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BayObLG, Beschluss vom 17.07.2002 – 3Z BR 394/01

AktG § 131Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 131
, BGB § 260

1. Das erweiterte Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 4 AktG ist nicht auf Auskünfte beschränkt, die in dem der Hauptversammlung vorausgehenden Geschäftsjahr gegeben wurden. Es bezieht sich auch auf Auskünfte, die außerhalb der Hauptversammlung einem GroßAktionär erteilt wurden.

2. Ein Aktionär kann nicht verlangen, daß der Vorstand die Richtigkeit der von ihm erteilten Auskunft an Eides Statt versichert.

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte