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BayObLG, Beschluss vom 27.10.1988 – BReg 3 Z 100/88

GmbHG § 51a

1. Die GmbH-Satzung kann das Verfahren hinsichtlich des Informationsverlangens und der Informationserteilung regeln. Hierbei darf jedoch der materielle Gehalt der Informationsrechte nicht eingeschränkt werden. Eine Satzungsbestimmung, welche das Informationsrecht auf eine Stunde je Monat beschränkt, ist deshalb unwirksam.

2. Die Feststellungslast für Tatsachen, welche zur Verweigerung der Information berechtigen, trägt die Gesellschaft; die Satzung kann nicht hiervon abweichen.

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Einschränkung