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BayObLG München, Beschluss vom 12.08.1998 – 3Z BR 456u. 457/97

Allerdings werden grundsätzlich Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH, vom Fall der Nichtigkeit abgesehen, wenn ein Beschlußergebnis festgestellt wurde, mit dieser Feststellung vorläufig verbindlich in dem Sinn, daß die Unrichtigkeit der Feststellung rechtzeitig geltend zu machen ist, wenn die Feststellung nicht endgültige Verbindlichkeit erlangen soll (vgl. RGZ 166, 129 [131]; BayObLG v. 7.11.1991 – BReg. 3 Z 120/91, DB 1992, 135 = GmbHR 1992, 41; Baumbach/Zöllner, Anh. §47 Rn.64; Schröder, GmbHR 1994, 532 [536]; Wolf, ZGR 1998, 92 [96]). Dieser Grundsatz gilt aber für die aus wichtigem Grund erfolgte Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
einer GmbH, an der zwei Gesellschafter je zur Hälfte beteiligt sind, nicht. Hier entsteht, wenn der Beschluß – wie vorliegend – angefochten ist, ein Schwebezustand. Weder die analoge Anwendung von §84 Abs.3 S.4 AktG, wonach der Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund wirksam ist, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist, noch die entsprechende Anwendung der §§117, 127 HGB, nach denen die Entziehung der Geschäftsführungs-/Vertretungsbefugnis eines OHG-Gesellschafters erst mit Rechtskraft einer sie bestätigenden Gerichtsentscheidung wirksam wird, kommen in Betracht. Die Wirksamkeit der Abberufung der Geschäftsführer hängt vielmehr davon ab, ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt (BGH v. 20.12.1982 – II ZR 110/82, BGHZ 86, 177 [182] = GmbHR 1983, 149; OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Karlsruhe
v. 4.12.1992 – 14 U 208/92, NJW-RR 1993, 1505 [1506]; Hachenburg/ Stein, GmbHG, 8.Aufl., §38 Rn.112, 117).

Schlagworte: Abberufung, Förmliche Beschlussfeststellung, Geschäftsführer, Schwebezustand bis zur gerichtlichen Klärung, Versammlungsleiter, Wichtiger Grund, Zwei-Personen-Gesellschaft