Einträge nach Montat filtern

BFH, Beschluss vom 02.11.2001 – VII B 155/01

§ 191 AO 1977, § 69 AO 1977, § 34 AO 1977, § 93 InsO, § 128 HGB, § 171 Abs 2 HGB

Die Geschäftsführerhaftung wird von der Sperrwirkung des § 93 InsO nicht erfasst und kann auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem FA mit Haftungsbescheid geltend gemacht werden.

Die Sperrwirkung des § 93 InsO ist aber auf die Haftung als Gesellschafter gemäß § 128 HGB beschränkt (vgl. Bartone, Insolvenz des Abgabenschuldners, S. 38 f.; Gottwald/Haas, Insolvenzrechts-Handbuch, § 94 Rdnr. 70; Karsten Schmidt/Georg Bitter, Doppelberücksichtigung, Ausfallprinzip und Gesellschafterhaftung in der Insolvenz, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht –ZIP– 2000, 1077, 1080, 1082, m.w.N.). Demgegenüber unterliegen Individualansprüche, die eine persönliche Mithaftung des Gesellschafters für Gesellschaftsschulden begründen, nicht der Sperrwirkung des § 93 InsO. Dies folgt aus der Entstehungsgeschichte der Norm sowie aus der Begründung zu § 105 des Regierungsentwurfs –nunmehr § 93 InsO– (in BTDrucks 12/2443, S. 139 f.). Bereits in dem ersten Bericht der Kommission für Insolvenzrecht wird eine Zuweisung von Haftungsansprüchen an die Insolvenzmasse der Gesellschaft aus besonderen Haftungstatbeständen, die sich aus rechtsgeschäftlicher Haftung (Bürgschaft, Kreditauftrag, Schuldbeitritt, Garantievertrag oder harter Patronatserklärung), aus den Grundsätzen der Vertrauenshaftung und aus unerlaubter Handlung ergeben können, abgelehnt. Die Zuweisung von Mithaftungsansprüchen an die Insolvenzmasse sollte danach nur in Betracht kommen, wenn ein Gesellschafter einen besonderen Haftungstatbestand gegenüber allen Gesellschaftsgläubigern verwirklicht hat (vgl. Bundesministerium der Justiz –BMJ–, Erster Bericht der Kommission für Insolvenzrecht, 1985, S. 444 f.). Diesen Vorgaben wollte der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 93 InsO ersichtlich Rechnung tragen. Denn sowohl in dem Diskussionsentwurf des BMJ (Gesetz zur Reform des Insolvenzrechts: Diskussionsentwurf, BMJ –Herausgeber–, 1988, S. B77 zu § 100 –nunmehr § 93 InsO–) als auch in der späteren inhaltsgleichen Gesetzesbegründung (BTDrucks 12/2443, S. 139 f.) wird nur von der Haftung gemäß § 128 HGB gesprochen. Dass die Benennung der Haftung gemäß § 128 HGB nur beispielhaft erfolgen sollte, ist nach dem Wortlaut der Gesetzesbegründung nicht ersichtlich. Vielmehr kann der ausschließlichen Erwähnung des § 128 HGB entnommen werden, dass der Gesetzgeber die Sperrwirkung des § 93 InsO nur auf die dem § 128 HGB unterfallenden Ansprüche und nicht auf daneben etwaig bestehende Individualhaftungsansprüche erstrecken wollte. § 93 InsO soll dem Umstand Rechnung tragen, dass in § 128 HGB anders als in § 171 HGB eine Regelung fehlt, die den Konkursverwalter im Konkursverfahren (nunmehr Insolvenzverfahren) zur Ausübung der Gläubigeransprüche berechtigt. Dementsprechend wird in dem Diskussionsentwurf des BMJ zu dem Gesetz zur Reform des Insolvenzrechts von einer Rechtsanalogie (Begründung Allgemeines, S. A40) zu der den Kommanditisten im Insolvenzverfahren betreffenden Regelung in § 171 Abs. 2 HGB gesprochen. § 171 Abs. 2 HGB räumt dem Insolvenzverwalter jedoch nur das Recht zur Geltendmachung der gesellschaftsrechtlichen Forderung gegenüber dem Kommanditisten ein, währenddessen etwaige außergesellschaftsrechtliche Ansprüche von der Sperrwirkung der Norm nicht erfasst werden (so ersichtlich: Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Dezember 1971 II ZR 33/68, BGHZ 58, 72; Karsten Schmidt/Georg Bitter, a.a.O., S. 1082).

Schlagworte: Haftung für Steuerschulden, Insolvenzverfahren, Sperrwirkung, Vollstreckung