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BFH, Beschluss vom 02. November 2015 – VII B 68/15

Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 69 Abs 3 S 1 FGO, § 69 Abs 2 S 2 FGO, § 69 AO, § 191 AO, § 219 AO, § 381 AO, § 37a BImSchG, § 37c Abs 5 BImSchG, § 62 BImSchG, § 64 EnergieStG, § 30 BierStG, § 158 Nr 3 BranntwMonG

1. Von der Regelung in § 37c Abs. 5 Satz 1 BImSchG, nach der hinsichtlich der Absätze 1 bis 4 die für Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften der AO entsprechende Anwendung finden, werden auch die haftungsrechtlichen Bestimmungen der AO, insbesondere die §§ 69ff., § 191 und § 219 AO, erfasst.

2. Der Geschäftsführer einer mit Kraftstoffen handelnden GmbH, der schuldhaft gegen die ihm nach § 37c BImSchg obliegende Pflicht zur Anmeldung und Entrichtung der Ausgleichsabgabe verstößt, kann nach § 69 AO als Haftungsschuldner für die Abgabenschuld der von ihm vertretenen GmbH in Anspruch genommen werden.

3. Die Erhebung der Ausgleichsabgabe ist nicht verfassungswidrig; insbesondere liegt kein Eingriff in von Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition vor.

Schlagworte: Haftung für Steuerschulden