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BFH, Beschluss vom 12.07.1983 – VII R 19/83

§ 34 Abs 1 AO 1977, § 69 AO 1977, § 69 Abs 2 FGO, § 69 Abs 3 FGO, § 35 Abs 1 GmbHG, § 42d EStG, § 41a EStG

Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel, daß der Beschwerdeführer zumindest grob fahrlässig die Verkürzung der Lohnsteueransprüche verschuldet hat. Dabei ist davon auszugehen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Frage des Verschuldens bei der Abführung einbehaltener Lohnsteuer streng zu beurteilen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 20.April 1982 VII R 96/79, BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521).

Der Beschwerdeführer hatte nach seinen Angaben zumindest die Summe für Lohnzahlungen zur Verfügung, die er voll an die Bediensteten der KG auszahlte. In einem solchen Fall darf ein verantwortlicher gesetzlicher Vertreter, wenn die vorhandenen Gelder für die Abführung der Lohnsteuer nicht reichen, die Löhne nur gekürzt als Vorschuß oder Teilbetrag auszahlen und er muß die entsprechende Lohnsteuer aus den dann übrigbleibenden Mitteln abführen (BFHE 135, 416, 420, BStBl II 1982, 521, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der Beschwerdeführer hat das nicht getan, sondern –in Kenntnis seiner Pflicht zur Abführung einbehaltener Lohnsteuer– den vollen ihm zur Verfügung stehenden Betrag an die Bediensteten der KG ohne Kürzung ausgezahlt. Damit hat er nicht grob fahrlässig, wie das FG angenommen hat, sondern vorsätzlich seine Pflicht als Geschäftsführer zur Abführung der Lohnsteuer verletzt.

Schlagworte: Haftung für Steuerschulden, Lohnkürzung, Lohnsteuer