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BFH, Beschluss vom 13.02.1996 – VII B 245/95

§ 34 Abs 1 AO 1977, § 69 AO 1977, § 191 Abs 1 AO 1977, § 142 Abs 1 FGO, § 114 ZPO, § 41a Abs 1 S 1 Nr 2 EStG

Wie der Senat mehrfach entschieden hat, ergibt sich die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH allein aus seiner nominellen Bestellung zum GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Bestellung zum Geschäftsführer
Geschäftsführer
ohne Rücksicht darauf, ob sie auch tatsächlich ausgeübt werden kann (vgl. Urteile des Senats vom 7. Mai 1985 VII R 111/78, BFH/NV 1987, 210; vom 11. November 1986 VII R 201/83, BFH/NV 1987, 212, und in BFH/NV 1988, 6, und Beschlüsse des Senats vom 5. März 1985 VII B 69/84, BFH/NV 1987, 422; vom 19. November 1985 VII S 13/85, BFH/NV 1986, 266; vom 25. April 1989 VII S 15/89, BFH/NV 1989, 757, und in BFH/NV 1995, 941). Ein GmbH-Geschäftsführer kann sich nicht damit entlasten, daß er von der Führung der Geschäfte ferngehalten wurde und die Geschäfte tatsächlich von einem anderen geführt worden sind. Wenn er die Geschäftsführung durch einen anderen duldet, so hat er durch geeignete Aufsichtsmaßnahmen dafür zu sorgen, daß dieser die steuerlichen Verpflichtungen der GmbH ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt. Ist der Geschäftsführer nicht in der Lage, eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen, die ihm die Erfüllung seiner Pflichten ermöglichen, so muß er als Geschäftsführer zurücktreten und darf nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken, als sorge er für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte (vgl. Urteile des Senats in BFH/NV 1987, 210, und vom 23. März 1993 VII R 38/92, BFH/NV 1994, 71, und Beschluß des Senats in BFH/NV 1995, 941, m.w.N.). Bis zu seinem Rücktritt bleibt für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten voll verantwortlich.

Schlagworte: faktischer Geschäftsführer, Haftung für Steuerschulden, Schuldner, Strohmann