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BFH, Beschluss vom 14.02.2006 – VII B 119/05

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 71 AO 1977, § 191 AO 1977, § 5 AO 1977

Das der Finanzbehörde beim Erlass eines Haftungsbescheides zustehende Ermessen ist im Falle einer vorsätzlich begangenen Steuerstraftat nicht nur für die Inanspruchnahme dem Grunde, sondern auch der Höhe nach in der Weise vorgeprägt, dass die Abgaben gegen den Haftungsschuldner festzusetzen sind, und dass es einer besonderen Begründung dieser Ermessensentscheidung nicht bedarf.

Schlagworte: Begründung Ermessensausübung, Entschließungs- Auswahlermessen, Haftung für Steuerschulden, Vollstreckung, vorsätzliche Pflichtverletzung