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BFH, Beschluss vom 15.06.2009 – VII B 196/08

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 69 AO, § 8 Abs 3 StromStG, § 130 InsO, § 116 Abs 3 S 3 FGO

1. Nach der Rechtsprechung des BFH vermag allein ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen gesetzlichen Vertreter nicht von der Haftung zu befreien (BFH-Urteil vom 23. September 2008 VII R 27/07, BFHE 222, 228, BStBl II 2009, 129). Die Verpflichtung zur Abführung von Steuern besteht vielmehr solange fort, bis durch die Bestellung eines sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis entzogen wird.

2. Wie der Senat für die Lohnsteuer entschieden hat, bleibt die Pflichtverletzung einer nicht fristgerechten Steuerentrichtung selbst dann für den beim Fiskus eingetretenen Vermögensschaden kausal, wenn der Zeitpunkt der Zahlung nunmehr in die Anfechtungsfrist des § 130 der Insolvenzordnung (InsO) fällt, so dass der Insolvenzverwalter die Zahlung erfolgreich gegenüber dem Finanzamt anfechten kann (BFH-Urteil vom 11. November 2008 VII R 19/08, BFHE 223, 303, BStBl II 2009, 342). Der Schutzzweck des § 41a des Einkommensteuergesetzes (EStG) erstreckt sich allgemein auf die Vermeidung von Risiken, die infolge einer verspäteten Zahlung entstehen können. Zu diesen Risiken gehört auch eine insolvenzrechtliche Anfechtung.

Schlagworte: Anfechtbarkeit, Haftung für Steuerschulden, Pflichtverletzung und Kausalität, Zahlungsmöglichkeit