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BFH, Beschluss vom 21.12.1998 – VII B 175/98

§ 34 Abs 1 AO 1977, § 69 AO 1977, § 10 Abs 1 Nr 1 GesO, § 38 Abs 3 EStG, § 41a Abs 1 EStG, § 64 Abs 2 S 2 GmbHG

1. Die Nichtabführung von Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten stellt regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers dar. Zahlungsschwierigkeiten der GmbH ändern weder etwas an der Pflicht, noch schließen sie Verschulden bei Nichterfüllung der Pflicht aus. Aus § 64 Abs.2 Satz 2 GmbHG ergeben sich keine Entschuldigungsgründe (st. Rspr.).

2. Die Zahlung des laufenden arbeitsvertraglich geschuldeten Lohns gegen gleichzeitiges Erbringen der Arbeitsleistung führt nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 10 Abs.1 Nr.1 GesO. Das gleiche gilt für die an das FA abzuführenden Abgaben, welche auf die an die Arbeitnehmer ausgezahlten Löhne entfallen.

3. Durch die Erfüllung arbeitsrechtlicher Vertragspflichten werden die subjektiven Voraussetzungen des § 10 Abs.1 Nr.1 GesO regelmäßig nicht erfüllt.

4. Ob Steuerforderungen im Gesamtvollstreckungsverfahren bevorrechtigt gewesen wären und welchen Rang sie eingenommen hätten, ist für die Haftung ohne Belang.

Schlagworte: Abgabe der Steuererklärung, grobe Fahrlässigkeit, Haftung für Steuerschulden, Lohnsteuer, Pflichtverletzung und Kausalität, Verschulden