Einträge nach Montat filtern

BFH, Beschluss vom 22.06.2011 – VII S 1/11

§ 34 AO, § 69 AO, § 191 AO, § 170 AO, § 171 AO, § 16 Abs 1 UStG 1993, § 16 Abs 2 UStG 1993, § 33 Abs 1 AO, § 118 Abs 2 FGO, § 13 UStG 1993

1. § 191 Abs. 3 Satz 4 AO ist dahin auszulegen, dass die Festsetzungsfrist für einen Haftungsbescheid nicht endet, solange die Steuer noch geltend gemacht werden kann, sei es durch Festsetzung, sei es in anderer, im Einzelfall durch Gesetz vorgeschriebenen Weise. Deshalb ist im Insolvenzverfahren/Gesamtvollstreckungsverfahren entscheidend, dass die Feststellung der angemeldeten Steuerforderung zur Tabelle wie die Steuerfestsetzung wirkt, der Feststellungsvermerk der Tabelle gilt als Titel für die nachfolgende Einzelzwangsvollstreckung, wenn bzw. soweit die Forderung im Gesamtvollstreckungsverfahren ausgefallen ist.

2. § 191 Abs. 3 Satz 4 2. Variante AO, der das Ende der Festsetzungsfrist für die Haftung in den Fällen, in denen die Steuer festgesetzt ist, entsprechend § 171 Abs. 10 AO bestimmt, regelt keinen absoluten Endzeitpunkt, sondern den frühesten Zeitpunkt des Verjährungseintritts. Auf den Beginn des Fristlaufs hat die Regelung keine Auswirkung.

3. Der BFH ist an Feststellungen des FG in den Entscheidungsgründen in einem Revisionsverfahren nicht gebunden, wenn diese zu den vom FG selbst im Tatbestand seines Urteils getroffenen Feststellungen in Widerspruch stehen.

4. Es ist Aufgabe des nach § 90 AO insoweit zur Mitwirkung verpflichteten Geschäftsführers, substantiierte Einwände, wie im Rahmen der Revisionsbegründung angedeutet, spätestens im finanzgerichtlichen Verfahren vorzubringen (vgl. Senatsbeschluss vom 31. März 2000 VII B 187/99, BFH/NV 2000, 1322). Die Folgen der mangelnden Mitwirkung hat der Geschäftsführer zu tragen.

5. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 27. Februar 2007 VII R 60/05, BFHE 216, 487, BStBl II 2008, 508) kann das FA unter Berücksichtigung der vorhandenen Daten und Zahlen die Haftungsquote ermitteln oder –soweit der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann– im Schätzungswege die Quote feststellen, die der Wahrscheinlichkeit am nächsten kommt.

Schlagworte: Auskunftspflichten, Auskunftsverlangen, Festsetzungsfrist, größtmögliche Wahrscheinlichkeit, Grundsatz der anteiligen Tilgung, Haftung für Steuerschulden, Mitwirkungspflichten, Schätzungsbefugnis