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BFH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 – X R 28/12

§ 6 Abs 5 S 3 EStG 2002, § 4 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 4 S 1 EStG 2002, § 4 Abs 1 S 2 EStG 2002, § 4 Abs 4 EStG 2002, § 11 Abs 4 FGO

Dem Großen Senat des BFH wird gemäß § 11 Abs. 4 FGO die folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

 

Wie ist im Fall der teilentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Einzelbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG) die Höhe eines eventuellen Gewinns aus dem Übertragungsvorgang zu ermitteln?
Der vorlegende Senat hält an seiner im Beschluss über die Beitrittsaufforderung vom 19.03.2014 X R 28/12 (BFHE 245, 1634, BStBl II 2014, 629) geäußerten Auffassung fest, wonach die dogmatischen Argumente, die für die strenge Trennungstheorie sprechen, etwas höher zu gewichten sind als die für die denkbaren Gegenauffassungen sprechenden Erwägungen (betreffend modifizierte Trennungstheorien).
Der vorlegende Senat beurteilt den Vorgang als teilentgeltlich und verneint ein Mischentgelt, was im Beschluss zur Beitrittsaufforderung noch fraglich war.

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