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BFH, Beschluss vom 31.03.2000 – VII B 187/99

§ 34 AO 1977, § 69 AO 1977, § 142 FGO, § 114 ZPO, § 162 AO 1977

1. Mit ihrer „Anstellung als Geschäftsführerin“ ist sie ab dem Anstellungszeitpunkt und der Aufnahme ihrer Tätigkeit Geschäftsführerin der GmbH geworden (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 14. Aufl., 1995, § 39 Rz. 1, § 6 Rz. 26 f.), ohne dass es auf die Eintragung im Handelsregister ankommt. Dr Geschäftsführerin ist eine Einarbeitungszeit nicht zuzubilligen. Die Geschäftsführerin hätte auch als „faktische“ Geschäftsführerin in Haftung genommen werden können, wenn der bisher nicht vorgelegte Anstellungsvertrag die Geschäftsführerstellung der Antragstellerin nicht ausdrücklich festgelegt haben sollte, weil sie –bislang unwidersprochen– als Geschäftsführerin aufgetreten ist, die Geschäfte der GmbH im streitbefangenen Zeitraum geführt und schließlich den Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens zusammen mit dem zweiten Geschäftsführer unterschrieben und gestellt hat (vgl. Senatsurteil vom 7. April 1992 VII R 104/90, BFH/NV 1993, 213).

Die Antragstellerin ist neben dem zweiten Geschäftsführer als Geschäftsführerin der GmbH tätig geworden. Als solche hatte sie nach § 34 Abs. 1 AO 1977 die steuerlichen Pflichten der GmbH zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln, die sie verwaltete, entrichtet wurden. Sie haftet nach § 69 AO 1977, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihr auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt worden sind.

2. Die Haftung nach § 69 Satz 1 AO 1977 hat Schadensersatzcharakter; d.h. sie beschränkt sich im Umfang auf den Betrag, der infolge der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung nicht entrichtet worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 1988 VII R 83/87, BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859, 860). Stehen zur Begleichung der Steuerschulden insgesamt ausreichende Mittel nicht zur Verfügung, so betrifft die durch die schuldhafte Pflichtverletzung verursachte Nichterfüllung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis die Steuerschuld nur in dem Umfang, in dem der Verpflichtete das FA gegenüber den anderen Gläubigern benachteiligt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 5. September 1989 VII R 61/87, BFHE 158, 13, BStBl II 1989, 979; vom 14. Juli 1987 VII R 188/82, BFHE 150, 312, BStBl II 1988, 172, und vom 17. Juli 1985 I R 205/80, BFHE 144, 329, BStBl II 1985, 702). Diese zur Haftung nicht entrichteter Umsatzsteuer entwickelten Grundsätze gelten auch für die übrigen Steuern und Nebenleistungen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 1992 VII R 52/91, BFH/NV 1992, 785), mit Ausnahme der Lohnsteuer. Der Grundsatz der anteiligen TilgungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Grundsatz
Grundsatz der anteiligen Tilgung
gilt jedenfalls für die dem angefochtenen Haftungsbescheid zugrunde liegenden nicht entrichteten Umsatzsteueransprüche sowie die dazugehörigen Nebenabgaben.

Reichen die Mittel zur Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten nicht aus, sind die rückständigen Umsatzsteuerbeträge (Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge) vom Geschäftsführer in ungefähr dem gleichen Verhältnis zu tilgen wie die Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, 778, m.w.N.). Ist dies nicht geschehen, so liegt im Umfang des die durchschnittliche Tilgungsquote unterschreitenden Differenzbetrages eine schuldhafte Pflichtverletzung vor, für die der Geschäftsführer als Haftungsschuldner einzustehen hat (= Haftungssumme). Hierzu hat das FA –und auch das FG, selbst wenn es sich um ein PKH-Verfahren handelt, in dem nur eine summarische Prüfung vorzunehmen ist– unter Berücksichtigung der vorhandenen Daten und Zahlen die Haftungsquote zu ermitteln oder –soweit der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann– im Schätzungswege festzustellen, die der Wahrscheinlichkeit am nächsten kommt (§ 162 AO 1977). Zur Feststellung der Haftungssumme kann das FA vom Geschäftsführer einer GmbH, den es als Haftungsschuldner wegen der nicht entrichteten Umsatzsteuer, Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge der GmbH in Anspruch nehmen will, die zur Feststellung des Haftungsumfangs notwendigen Auskünfte über die Gesamtverbindlichkeiten und die anteilige Gläubigerbefriedigung im Haftungszeitraum verlangen (§ 90 Abs. 1 AO 1977, ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 11. Juli 1989 VII R 81/87, BFHE 157, 315, BStBl II 1990, 357, und vom 23. August 1994 VII R 134/92, BFH/NV 1995, 570, 571).

Schlagworte: Auskunftspflichten, Auskunftsverlangen, faktischer Geschäftsführer, Grundsatz der anteiligen Tilgung, Haftung für Steuerschulden, Mitwirkungspflichten, Schuldner, Tilgungsquote, übrige Steuern und Nebenleistungen, Umsatzsteuer, Zahlungsmöglichkeit