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BFH, Urteil vom 05.06.2007 – VII R 65/05

§ 69 AO, § 34 AO, § 41a EStG 2002, § 130 Abs 1 InsO, § 41a EStG 1997

1. Werden fällig gewordene Steuerbeträge pflichtwidrig nicht an das FA abgeführt, kann die Kausalität dieser Pflichtverletzung für einen dadurch beim Fiskus entstandenen Vermögensschaden nicht durch nachträglich eingetretene Umstände oder durch die Annahme eines hypothetischen Kausalverlaufs beseitigt werden.

2. Die Frage, ob ein hypothetischer Kausalverlauf bei der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme Berücksichtigung finden kann, ist im Rahmen der Schadenszurechnung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks von § 69 AO zu beantworten.

3. Die Funktion und der Schutzzweck des in § 69 AO normierten Haftungstatbestandes schließen die Berücksichtigung hypothetischer Kausalverläufe aus. Deshalb entfällt die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers nicht dadurch, dass der Steuerausfall unter Annahme einer hypothetischen, auf § 130 Abs. 1 InsO gestützten Anfechtung gedachter Steuerzahlungen durch den Insolvenzverwalter ebenfalls entstanden wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH besitzt § 69 AO Schadensersatzcharakter (Senatsentscheidungen vom 1. August 2000 VII R 110/99, BFHE 192, 249, BStBl II 2001, 271; vom 5. März 1991 VII R 93/88, BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678; vom 26. Juli 1988 VII R 83/87, BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859;

Der vom Gesetzgeber § 69 AO beigemessene Schutzzweck und die vom BGH geforderte wertende Beurteilung lassen es nicht geboten erscheinen, den hypothetischen Kausalverlauf im Falle einer gedachten Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO im Rahmen der Schadenszurechnung zu berücksichtigen und infolgedessen die Haftung des von § 69 AO erfassten Personenkreises (vgl. § 34 und § 35 AO) entfallen zu lassen (im Ergebnis ebenso Urteile des Sächsischen FG vom 24. Mai 2005  1 K 2361/04, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2005, 1238; des FG Köln vom 12. September 2005  8 K 5677/01, EFG 2006, 86 und 8 K 5395/01, EFG 2006, 241, und des Schleswig-Holsteinischen FG vom 1. Dezember 2005  2 K 174/04, EFG 2006, 321; a.A. Entscheidungen des FG Baden-Württemberg vom 28. Juli 2004  1 V 30/04, EFG 2004, 1425, und vom 30. August 2004  1 V 49/03, EFG 2005, 2; des FG des Saarlandes vom 20. Dezember 2004  2 V 385/04, EFG 2005, 680; des FG Münster vom 23. Juni 2004  7 K 5031/00, EFG 2006, 13; des FG Rheinland-Pfalz vom 13. Oktober 2005 6 K 2803/04, EFG 2006, 83, und des FG Düsseldorf vom 10. Januar 2006  10 K 4216/02 H (L), EFG 2006, 618).

4. Wie das FG zu Recht entschieden hat, kann der Geschäftsführer für Säumniszuschläge nur insoweit in Anspruch genommen werden, als diese während seiner Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer infolge seiner schuldhaften Pflichtverletzung entstanden sind (Senatsurteile vom 26. Juli 1988 VII R 83/87, BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859 und VII R 84/87, BFH/NV 1988, 685). Da er erst am 26. Juli 2001 zum Geschäftsführer bestellt worden ist, kann er nur für die ab diesem Zeitpunkt entstandenen Säumniszuschläge in Anspruch genommen werden. Dabei ist die Inanspruchnahme in Höhe der Hälfte der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH entstandenen Säumniszuschläge nicht zu beanstanden. Denn nach der BFH-Rechtsprechung rechtfertigt der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit für sich allein keinen vollständigen Erlass der Säumniszuschläge wegen sachlicher Unbilligkeit; diese sind vielmehr in der Regel nur zur Hälfte zu erlassen, wenn sie lediglich ihren Zweck verloren haben, als Druckmittel zur pünktlichen Steuerzahlung zu dienen (Senatsurteil vom 19. Dezember 2000 VII R 63/99, BFHE 193, 524, BStBl II 2001, 217). Im Streitfall hat das FA diese Vorgaben berücksichtigt und die Säumniszuschläge nur zur Hälfte in die Haftungssumme mit einbezogen. Ausweislich des Sachverhalts ist der Geschäftsführer vor seiner haftungsrechtlichen Inanspruchnahme angehört worden. In Bezug auf die Säumniszuschläge bedurfte es keines ausdrücklichen Hinweises auf die Grundsätze der anteiligen Haftung.

Schlagworte: Anfechtbarkeit, Haftung für Steuerschulden, Pflichtverletzung und Kausalität, Säumniszuschläge, Vollstreckung