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BFH, Urteil vom 06.10.2009 – I R 25/09

§ 20 Abs 1 Nr 4 EStG 1997, § 43 Abs 1 Nr 3 EStG 1997, § 44 Abs 3 S 1 EStG 1997, § 44 Abs 5 S 1 EStG 1997, § 69 AO, § 191 Abs 1 S 1 AO, § 34 Abs 1 AO, § 11 Abs 1 S 1 EStG 1997, § 96 Abs 1 S 1 FGO

1. Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Dabei haftet der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter der GmbH gemäß § 69 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 AO und i.V.m. § 35 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, wenn diese infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten der GmbH gegenüber nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Die Haftung bezieht sich nach § 69 Satz 2 AO auch auf die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

2. Grob fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlich hohem Ausmaß außer Acht lässt; dabei kann die ordnungsgemäße Beachtung der gesetzlichen Vorschriften steuerlicher Art von jedem kaufmännischen Leiter eines Gewerbebetriebes verlangt werden (z.B. BFH-Urteil vom 7. März 1995 VII B 172/94, BFH/NV 1995, 941). Etwaigen eigenen Zweifeln an der Rechtslage muss der Geschäftsführer (für die GmbH) durch das Einholen von Rechtsrat begegnen, bzw. er muss seine Zweifel gegenüber dem FA offenlegen.

 

Schlagworte: Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften, Geschäftsleiterpflichten, grobe Fahrlässigkeit, Haftung für Steuerschulden, Haftung wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG, ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter, Rechtsrat, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, Verschulden, Zweifel an der Rechtslage