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BFH, Urteil vom 09.08.2002 – VI R 41/96

§ 42d EStG, § 191 Abs 1 AO 1977, § 71 AO 1977, § 5 AO 1977, § 191 Abs 5 AO 1977

Nimmt das FA sowohl den Arbeitgeber nach § 42d EStG als auch den früheren Gesellschafter-Geschäftsführer u.a. wegen Lohnsteuer-Hinterziehung nach § 71 AO 1977 in Haftung, so hat es insoweit eine Ermessensentscheidung nach § 191 Abs. 1 i.V.m. § 5 AO 1977 zu treffen und die Ausübung dieses Ermessens regelmäßig zu begründen.

Schlagworte: Begründung Ermessensausübung, Entschließungs- Auswahlermessen, Haftung für Steuerschulden, Vollstreckung