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BFH, Urteil vom 09. April 2013 – VIII R 19/11 –

§ 18 Abs 1 Nr 3 EStG 2002, § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG 2002

1. Nimmt ein Aufsichtsrat einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft an einer Maßnahme zum Bezug neuer Aktien teil, die nur Mitarbeitern und Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft eröffnet ist, und hat er die Option, die von ihm gezeichneten Aktien innerhalb einer bestimmten Frist zum Ausgabekurs an die Gesellschaft zurückzugeben, so erzielt er Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wenn er die unter dem Ausgabepreis notierenden Aktien innerhalb der vereinbarten Frist zum Ausgabepreis an die Gesellschaft zurückgibt.

Nach der zwischen den Beteiligten unstreitigen vertraglichen Gestaltung hatten lediglich Mitarbeiter der F-AG sowie Aufsichtsratsmitglieder die Möglichkeit, sich mittels Aktienerwerbs an der F-AG zu beteiligen; fremde Dritte hatten diese Möglichkeit nicht, weil das Beteiligungsprogramm allein dazu dienen sollte, Mitarbeiter und Aufsichtsräte an das Unternehmen zu binden. Entsprechendes gilt für die Möglichkeit, die erworbenen Aktien bis zum 31. Dezember 2002 zum Einstandspreis an die F-AG zurückzugeben; auch diese Möglichkeit stand nur Mitarbeitern und Aufsichtsratsmitgliedern der F-AG offen. Diese Möglichkeit der Rückübertragung ist letztlich untrennbar mit der Tätigkeit des Klägers als Vorsitzender des Aufsichtsrats der F-AG verknüpft und damit Ertrag aus einer Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und nicht Ertrag einer Beteiligung.

2. Die Höhe der Einkünfte bemisst sich nach der Differenz zwischen Ausgabepreis und dem tatsächlichen Wert der Aktien im Zeitpunkt der Ausübung der Option.

Demnach hat der Kläger mit der Rückgabe der Aktien zum Ausgabepreis von 11,50 €, obwohl deren tatsächlicher Wert im Zeitpunkt der Rückgabe lediglich 6 € betrug, einen –der Höhe nach zwischen den Beteiligten unstreitigen– geldwerten Vorteil i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG von 5,50 € je Aktie erlangt. Im Ausgleich des zwischenzeitlich eingetretenen Wertverlusts der Aktien liegt der geldwerte Vorteil i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, denn ein fremder Dritter, dem die Möglichkeit der Rückgabe der Aktien zum Ausgabepreis nicht eröffnet gewesen wäre, hätte je Aktie einen Verlust von 5,50 € erlitten.

3. Der Zufluss erfolgt im Zeitpunkt der Ausübung der Option.

Zugeflossen ist dieser Vorteil dem Kläger im Streitjahr, d.h. im Zeitpunkt der Ausübung der Option (vgl. BFH-Urteil in BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382 zum Zuflusszeitpunkt bei handelbaren Optionsrechten sowie BFH-Urteil in BFHE 239, 221, BStBl II 2013, 289 zum Zuflusszeitpunkt von Aktienoptionsrechten für Arbeitnehmer erst bei Ausübung der Option). Wenn das FG davon ausgeht, der für den Zufluss beim Kläger im Streitfall maßgebliche Vorteil von 5,50 € pro Aktie sei diesem im Zeitpunkt der Rückübertragung gewährt worden, d.h. im Jahr 2002, ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zum einen handelt es sich beim An- und Verkauf der Aktien um unterschiedliche Rechtsgeschäfte, die eigene steuerrechtliche Folgen auslösen. Zum anderen ist dem Kläger der bei den Aktien eingetretene tatsächliche Wertverlust aufgrund der mit der F-AG vereinbarten Wertsicherungsklausel im Streitjahr erstattet worden.

Schlagworte: Belegschaftsaktien, Manager- und Mitarbeitermodelle, Managermodell, Mitarbeitermodell