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BFH, Urteil vom 09. Dezember 2009 – II R 28/08

§ 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1991, R 18 Abs 3 ErbStR

1. Erhöht sich der Wert der GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters dadurch, dass ein anderer Gesellschafter Vermögen in die GmbH einbringt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten, liegt keine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den anderen Gesellschafter vor (Bestätigung der Rechtsprechung, Abweichung von R 18 Abs. 3 ErbStR).

2. Dies gilt auch, wenn bei der Kapitalerhöhung einer GmbH die neu entstehende Stammeinlage durch eine Sacheinlage erbracht wird und diese Einlage mehr wert ist als die übernommene neue Stammeinlage.

Erhöht sich der Wert der GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters dadurch, dass ein anderer Gesellschafter Vermögen in die GmbH einbringt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten, liegt danach keine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den anderen Gesellschafter vor (BFH-Urteile vom 25. Oktober 1995 II R 67/93, BFHE 179, 157, BStBl II 1996, 160, und vom 19. Juni 1996 II R 83/92, BFHE 181, 88, BStBl II 1996, 616). Wegen der rechtlichen Eigenständigkeit des Gesellschaftsvermögens der GmbH fehlt es in einem solchen Fall an einer zivilrechtlichen Vermögensverschiebung zwischen diesen Gesellschaftern (BFH-Urteil in BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258). Dies gilt auch, wenn bei der Kapitalerhöhung einer GmbH die neu entstehende Stammeinlage durch eine Sacheinlage erbracht wird und diese Einlage mehr wert ist als die übernommene neue Stammeinlage. Die vom FG angeführte ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Kapitalerhöhung und Sacheinlage spielt für die Schenkungsteuer, die Verkehrsteuer ist, keine Rolle.

Die Einbringung des Anteils des E an der GmbH 2 in die GmbH 1 und die dadurch bewirkte Erhöhung des Werts des Anteils der Klägerin an der GmbH 1 stellt somit keine freigebige Zuwendung des E an die Klägerin dar. Soweit sich aus R 18 Abs. 3 der Erbschaftsteuer-Richtlinien eine andere Beurteilung ergibt, kann dem nicht gefolgt werden.

Schlagworte: Erbschaft- und Schenkungsteuer, Freigiebige Zuwendung, Schenkung, Schenkungsteuer