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BFH, Urteil vom 09. Dezember 2014 – IV R 36/13

§ 6 Abs 3 EStG 2002, § 16 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 16 Abs 1 S 2 EStG 2002, § 34 Abs 1 EStG 2002, § 34 Abs 2 Nr 1 EStG 2002, § 34 Abs 3 EStG 2002

Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils unterliegt nicht der Tarifbegünstigung, wenn der Steuerpflichtige zuvor aufgrund einheitlicher Planung und im zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung einen Teil des ursprünglichen Mitunternehmeranteils ohne Aufdeckung der stillen Reserven übertragen hat.

 

Schlagworte: Mitunternehmeranteil