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BFH, Urteil vom 10.07.2008 – IX R 47/07

§ 15 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1990, § 18 Abs 1 Nr 1 EStG 1990, § 22 Nr 3 EStG 1990

Die Übernahme des Kostenrisikos eines fremden Prozesses gegen Beteiligung an dessen Erfolg kann zu sonstigen Einkünften führen.

Die Vorinstanz hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise einen sachlichen Zusammenhang der vom Kläger im Rahmen seiner Prozessfinanzierungszusage bezogenen … DM mit seiner freiberuflichen Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG) verneint. Der Kläger war im Rahmen des finanzierten Schadensersatzprozesses nicht freiberuflich für die Mandantin tätig. Im Unterschied zu dem dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Januar 2007 IX R 48/05 (BFH/NV 2007, 886) zu Grunde liegenden Sachverhalt zählt die Prozessfinanzierung weder zum Leistungsumfang der Steuerberatungsgesellschaft noch zu seiner steuerberatenden Tätigkeit.

Zutreffend hat das FG auch Einkünfte aus GewerbebetriebBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG) verneint. Da sich der Kläger nur einmal an einer Prozessfinanzierung beteiligt hat, fehlt es am Merkmal der Nachhaltigkeit. Es handelt sich um ein einmaliges Gelegenheitsgeschäft (vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 1993 X R 108/91, BFHE 171, 500, BStBl II 1994, 96, m.w.N.).

Das Verhalten des Klägers erfüllt den Tatbestand des § 22 Nr. 3 EStG, indem es Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags ist und sich nicht als veräußerungsähnlicher Vorgang im privaten Bereich darstellt (vgl. BFH-Urteile vom 24. August 2006 IX R 32/04, BFHE 214, 542, BStBl II 2007, 44; vom 26. Oktober 2004 IX R 53/02, BFHE 207, 305, BStBl II 2005, 167, unter II. 2., m.w.N.).

Der Kläger hat nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) gegen eine Erfolgsbeteiligung mit Mindestzusage von … DM das Prozessrisiko der Mandantin zu einem Viertel übernommen. Diese Risikoübernahme war Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags. Davon, dass lediglich eine Forderungsabtretung vereinbart worden wäre, ist nach den finanzgerichtlichen Feststellungen nicht auszugehen.

Der Kläger nahm für die Übernahme eines Risikos die streitbefangene Prämie als Gegenleistung an. Insoweit fehlt es auch nicht an der im Rahmen von § 22 Nr. 3 EStG typisierten Einkünfteerzielungsabsicht (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 2004 IX R 13/02, BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44, unter II. 1. b). Allein die Risikobestimmtheit dieses Entgelts steht seiner Steuerbarkeit nicht entgegen (vgl. grundsätzlich Ismer, Finanz-Rundschau 2007, 235).

Schlagworte: Privater Prozessfinanzierer, Prozessfinanzierer, Prozessfinanzierung und Steuern, Prozessfinanzierungen, Sonstige Einkünfte