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BFH, Urteil vom 11.03.2004 – VII R 19/02

§ 69 AO 1977, § 361 Abs 2 AO 1977, § 191 Abs 3 AO 1977

Die Festsetzungsfrist für den Haftungsausspruch gegen den Geschäftsführer i.S.d. § 69 Satz 1 AO beginnt mit dem Ablauf des Kalanderjahres, in dem sich die haftungsbegründende Pflichtverletzung i.S.v. §§ 34, 35 AO ereignet hat. Gemäß § 191 Abs. 3 Satz 2 AO beträgt sie grundsätzlich vier Jahre.

In den Fällen, in denen einem Antrag auf Aussetzung der VollziehungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Aussetzung
Aussetzung der Vollziehung
Vollziehung
im Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit einer Umsatzsteuerschuld noch nicht entsprochen worden ist und in denen der Haftungsschuldner die Steuerschuld nicht entrichtet und entsprechende Mittel zur Begleichung der Steuerschuld auch nicht bereitgehalten hat, ist hinsichtlich der Verwirklichung des Haftungstatbestandes des § 69 AO 1977 nicht auf den Zeitpunkt der –späteren– tatsächlichen Fälligkeit, sondern auf den der gesetzlichen Fälligkeit des Steueranspruchs abzustellen. Mit der so verstandenen Verwirklichung des Haftungstatbestandes zum gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt beginnt zugleich der Lauf der Festsetzungsverjährung für den Haftungsanspruch gemäß § 191 Abs. 3 AO 1977.

Schlagworte: Festsetzungsfrist, Fristbeginn, Haftung für Steuerschulden, Vollstreckung