Einträge nach Montat filtern

BFH, Urteil vom 12. März 2015 – III R 48/13

§ 5 Abs 2 S 1 Nr 1 InvZulG 2007, Anh 1 Art 3 Abs 2 UAbs 2 Buchst a EGEmpf 361/2003, Anh 1 Art 3 Abs 3 UAbs 2 EGEmpf 361/2003

1. Die in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 2007 verwendete Begriffsdefinition für KMU ist europarechtlich zu interpretieren (Bestätigung des Senatsurteils vom 3. Juli 2014 III R 30/11, BFHE 246, 477, BStBl II 2015, 157).

Die Auslegung der in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 2007 als Voraussetzung des Anspruchs auf eine erhöhte Investitionszulage verwendeten KMU-Definition erfolgt nach einem aus europarechtlichen Maßstäben gewonnenen Begriffsverständnis. Die Definition der KMU ist europarechtlich zu interpretieren. Dies hat der Senat im Anschluss an das auf sein Vorabentscheidungsersuchen ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) HaTeFo vom 27. Februar 2014 C-110/13 (EU:C:2014:114) bereits zu der dem § 5 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 2007 vergleichbaren Vorgängervorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 1 InvZulG 2005 entschieden (vgl. zur Begründung im Einzelnen Senatsurteil vom 3. Juli 2014 III R 30/11, BFHE 246, 477, BStBl II 2015, 157, Rz 25). Insoweit hat der EuGH ausgeführt, dass die KMU-Empfehlung unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen ist, die zu ihrem Erlass geführt haben (vgl. entsprechend EuGH-Urteil Italien/Kommission vom 29. April 2004 C-91/01, EU:C:2004:244, Rz 49). Er hat dabei auf die Erwägungsgründe 9 und 12 der KMU-Empfehlung abgestellt, wonach die Definition der verbundenen Unternehmen dazu dient, die wirtschaftliche Realität der KMU besser zu erfassen und aus dieser Kategorie die Unternehmensgruppen auszuklammern, die über eine stärkere Wirtschaftskraft als ein KMU verfügen, damit der Nutzen der verschiedenen Regelungen oder Maßnahmen zur Förderung der KMU nur Unternehmen zugutekommt, bei denen ein entsprechender Bedarf besteht (EuGH-Urteil HaTeFo, EU:C:2014:114, Rz 31). Da die Vorteile, die den KMU gewährt werden, meist Ausnahmen von allgemeinen Regeln, z.B. im Bereich der staatlichen Beihilfen, darstellen, soll der Begriff der KMU eng ausgelegt werden (EuGH-Urteil HaTeFo, EU:C:2014:114, Rz 32). Zudem ist darauf zu achten, dass die Definition der KMU nicht durch eine rein formale Erfüllung der Kriterien umgangen wird (EuGH-Urteil HaTeFo, EU:C:2014:114, Rz 33).

 

2. Für die Auslegung des in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a des Anhangs der KMU-Empfehlung vom 6. Mai 2003 verwendeten Begriffes der Risikokapitalgesellschaft ist im Einklang mit dem europarechtlichen Verständnis des Tatbestandsmerkmals der KMU auf die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in KMU (ABlEU C 194/2 vom 18. August 2006) abzustellen.

Der Begriff der Risikokapitalgesellschaft ist in der KMU-Empfehlung nicht definiert. Zu Recht hat das FG zur Auslegung des Begriffes auf die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in KMU (ABlEU C 194/2 vom 18. August 2006) abgestellt. Dies entspricht den oben dargelegten Grundsätzen, wonach die Reichweite des Begriffes der KMU nach europarechtlichen Grundsätzen zu erfolgen hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es daher nicht darauf an, ob im angloamerikanischen Rechtskreis oder in verschiedenen über das Internet aufrufbaren Nachschlagewerken gegebenenfalls ein Verständnis des Begriffes „Venture Capital“ vorherrscht, das von der europarechtlich geprägten Bedeutung abweicht. Ebenso wenig ist entscheidend, welche Vorgaben nationale Rechtsvorschriften –wie das UBGG– für das Beteiligungsengagement der von ihm erfassten Beteiligungsgesellschaften enthalten.

3. Der Begriff des Risikokapitals erfordert in positiver Hinsicht besonders riskante Investitionen in einer frühen Wachstumsphase des Unternehmens (sog. Seed-, Start-up- und Expansionsphase) und grenzt sich in negativer Hinsicht ab von dem Erwerb einer zumindest beherrschenden Beteiligung an einem Unternehmen durch Übernahme von Aktiva oder Geschäftsteilen von den bisherigen Anteilseignern durch Verhandlungen oder im Wege eines Übernahmeangebots (sog. Buy-out).

Nach Ziff. 1.1 der genannten gemeinschaftsrechtlichen Leitlinien ist Risikokapital im Zusammenhang mit der Beteiligungsfinanzierung von Unternehmen mit anerkannt hohen Wachstumserwartungen in ihren frühen Wachstumsphasen zu sehen. Die Nachfrage nach Risikokapital geht typischerweise von Unternehmen mit Wachstumspotenzial aus, die keinen hinreichenden Zugang zu Kapitalmärkten haben, während das Angebot von Risikokapital von Investoren ausgeht, die bereit sind, für die Aussicht auf eine überdurchschnittliche Kapitalrendite ein hohes Risiko einzugehen. Nach der in Ziff. 2.2 Buchst. k der Leitlinien enthaltenen Begriffsbestimmung sind unter „Risikokapital“ Beteiligungen oder beteiligungsähnliche Finanzierungen von Unternehmen in ihren frühen Wachstumsphasen (Seed-, Start-up- und Expansionsphase) zu verstehen. Dies soll auch informelle Investitionen von Business Angels, Wagniskapital und alternativen Aktienmärkten, die auf KMU einschließlich Wachstumsunternehmen spezialisiert sind, einschließen. Der Begriff „Wagniskapital“ schließt gemäß Ziff. 2.2 Buchst. i der Leitlinien Frühphasen- und Expansionsphase, nicht aber Ersatzfinanzierungen und Buy-outs mit ein. Unter „Buy-out“ wird der Erwerb einer zumindest beherrschenden Beteiligung an einem Unternehmen durch Übernahme von Aktiva oder Geschäftsteilen von den bisherigen Anteilseignern durch Verhandlungen oder im Wege eines Übernahmeangebots verstanden (Ziff. 2.2 Buchst. o der Leitlinien). Im Hinblick auf die von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EGV geforderte Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt bestimmt Ziff. 4.3.2 der Leitlinien, dass Risikokapitalbeihilfen für KMU in Fördergebieten auf die Finanzierung der Phasen bis zur Expansionsphase beschränkt sein müssen. Hieraus ergibt sich, dass der Begriff des Risikokapitals einerseits in positiver Hinsicht besonders riskante Investitionen in einer frühen Wachstumsphase des Unternehmens erfordert. Andererseits grenzt er sich in negativer Hinsicht von dem Erwerb einer zumindest beherrschenden Beteiligung an einem Unternehmen durch Übernahme von Aktiva oder Geschäftsteilen von den bisherigen Anteilseignern durch Verhandlungen oder im Wege eines Übernahmeangebots ab. Letzteres muss im Hinblick auf den Erwägungsgrund 9 der KMU-Empfehlung auch in einem Zusammenhang damit gesehen werden, dass aus der Kategorie der KMU die Unternehmensgruppen ausgeklammert werden sollen, die über eine stärkere Wirtschaftskraft als ein KMU verfügen.

Schlagworte: Investitionszulage, KMU, Risikokapital, Risikokapitalgesellschaft