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BFH, Urteil vom 15. Juli 2014 – X R 35/12

§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG 2002, § 10 Abs 3 S 3 Nr 1 Buchst b EStG 2002, § 10 Abs 4a S 1 EStG 2002, § 10 Abs 4a S 3 EStG 2002, § 10c Abs 3 Nr 2 EStG 2002 vom 20.12.2007, EStG VZ 2008, Art 1 Nr 7 JStG 2008, Art 3 Abs 1 GG

1. Ist zugunsten des Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH eine Direktversicherung von der Kapitalgesellschaft als Versicherungsnehmerin abgeschlossen worden, gehört dieser seit dem Jahr 2008 zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG. Der Höchstbetrag für Beiträge, die der Alleingesellschafter-Geschäftsführer zum Aufbau einer „Rürup-Rente“ erbringt, ist deshalb gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG pauschal um den fiktiven Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung zu kürzen.

 

2. Die für alle erfassten Fallgruppen gleichermaßen geltende pauschale Kürzung überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Typisierung auch dann nicht, wenn der Beitrag, den die GmbH für die Altersversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers erbringt, im konkreten Einzelfall deutlich geringer ist als die dadurch hervorgerufene Kürzung des Höchstbetrags für den Abzug anderweitiger Altersvorsorgeaufwendungen.

Schlagworte: Direktversicherung, Fremdgeschäftsführer, Geschäftsführer, Rürup-Rente