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BFH, Urteil vom 17. Dezember 2014 – IV R 57/11

§ 16 Abs 1 Nr 2 EStG 1997, § 34 Abs 1 EStG 1997, § 34 Abs 2 Nr 1 EStG 1997, § 42 AO, § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO

Werden Teile der wesentlichen Betriebsgrundlagen einer KG unter Fortführung stiller Reserven auf eine Schwester-KG übertragen und sodann die Mitunternehmeranteile an der Schwester-KG veräußert, so ist die Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG nicht zu gewähren, weil nicht alle in der Person des Veräußerers (Mitunternehmers) vorhandenen stillen Reserven in einem einheitlichen Vorgang aufgedeckt werden.

Schlagworte: Tarifbegünstigung