§ 8 Nr 7 S 2 GewStG 2002, GewStG VZ 2005, GewStG VZ 2006, GewStG VZ 2007
Für die Verpachtung eines Betriebs i.S. des § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG 2002 a.F. muss der Verpächter einen im Zeitpunkt der Überlassung als Betrieb allein lebensfähigen wirtschaftlichen Organismus verpachten. Werden im Pachtzeitraum weitere Wirtschaftsgüter überlassen, kann eine Würdigung im Einzelfall ergeben, dass sie nicht dem Betriebsbegriff zuzuordnen sind .
Schlagworte: