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BFH, Urteil vom 19.09.2007 – VII R 39/05

§ 69 AO, § 34 AO, § 41a EStG, § 130 Abs 1 InsO, § 142 InsO, § 64 Abs 2 GmbHG, § 76 Abs 1 FGO

1. Die Berücksichtigung von fiktiven Lohnkürzungen, die bei pflichtgemäßem Verhalten eines GmbH-Geschäftsführers geboten gewesen wären, kommt bei der Bemessung der Haftungssumme nicht in Betracht.

2. In einem Zeitraum von drei Wochen ab Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung einer GmbH kann sich ein Widerstreit zwischen der Steuerentrichtungspflicht einerseits und der Masseerhaltungspflicht andererseits ergeben, der eine haftungsrechtliche Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers nach § 69 AO aufgrund mangelnden Verschuldens ausschließt.

3. Dieser Grundsatz kann jedoch in den Fällen nicht zum Tragen kommen, in denen der Geschäftsführer bereits vor diesem Zeitraum gegen die ihm obliegende Pflicht zur vorausschauenden Planung und zur Bereithaltung von finanziellen Mitteln verstoßen hat.

4. Werden fällig gewordene Steuerbeträge pflichtwidrig nicht an das Finanzamt abgeführt, kann die Kausalität dieser Pflichtverletzung für einen dadurch beim Fiskus entstandenen Vermögensschaden nicht durch nachträglich eingetretene Umstände oder durch die Annahme eines hypothetischen Kausalverlaufs beseitigt werden.

5. Die Frage, ob ein hypothetischer Kausalverlauf bei der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme Berücksichtigung finden kann, ist im Rahmen der Schadenszurechnung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks von § 69 AO zu beantworten.

6. Die Funktion und der Schutzzweck des in § 69 AO normierten Haftungstatbestandes schließen die Berücksichtigung von hypothetischen Kausalverläufen aus. Deshalb entfällt die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers nicht dadurch, dass der Steuerausfall unter Annahme einer hypothetischen, auf § 130 Abs. 1 InsO gestützten Anfechtung gedachter Steuerausfall unter Annahme einer hypothetischen, auf § 130 Abs. 1 InsO gestützten Anfechtung gedachter Steuerzahlungen durch den Insolvenzverwalter ebenfalls entstanden wäre.

Schlagworte: Haftung für Steuerschulden, Lohnkürzung, Lohnsteuer, Pflichtverletzung und Kausalität, Planungs- und Überwachungsfehler