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BFH, Urteil vom 19.12.2000 – VII R 63/99

§ 69 S 2 AO 1977, § 191 Abs 1 AO 1977, § 240 AO 1977, § 227 AO 1977

1. Bei der Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners gemäß § 191 Abs. 1 AO für vom Steuerschuldner verwirkte Säumniszuschläge, die einen Zeitraum betreffen in dem der Steuerschuldner zahlungsunfähig gewesen ist, sind Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen, die bei der Erhebung der Säumniszuschläge bei dem Steuerschuldner nach § 227 AO zu einem Billigkeitserlass führen können und unter Umständen führen müssen.

2. Ein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen bzw. eine Nichtinanspruchnahme eines Haftungsschuldners kommt dann insbesondere in Betracht, wenn über Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung hinaus im Zeitpunkt der Fälligkeit der nicht pünktlich entrichteten Steuerforderung ein Steuererlass oder ein Verzicht auf Stundungszinsen gerechtfertigt gewesen wäre oder wenn persönliche Billigkeitsgründe in der Person des Steuerschuldners vorliegen, die Steuererhebung also dessen wirtschaftliche oder persönliche Existenz vernichtet oder ernstlich gefährden würde (vgl. BFH-Rechtsprechung).

Schlagworte: Haftung für Steuerschulden, Säumniszuschläge, Vollstreckung