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BFH, Urteil vom 20. Oktober 2015 – VIII R 33/13

§ 164 Abs 1 AO, § 164 Abs 2 AO, § 4 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 6 Abs 3 S 1 EStG 2002, § 16 Abs 1 EStG 2002, § 16 Abs 2 EStG 2002, § 16 Abs 3 S 2 EStG 2002, § 18 Abs 3 S 2 EStG 2002, § 34 EStG 2002, § 24 UmwStG 1995

1. Nach der vor Einführung der Regelungen in § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) geltenden Rechtslage kann im Fall der Realteilung mit Buchwertfortführung ein gewinnwirksamer Bilanzierungsfehler der realgeteilten Personengesellschaft nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs bei den Realteilern berichtigt werden (Rn.24)(Rn.25).

 

2. Der Bilanzansatz für ein in der Gesamthandsbilanz vor der Realteilung vollständig abgeschriebenes Wirtschaftsgut ist fehlerhaft, wenn für dieses Wirtschaftsgut in einer darauf bezogenen negativen Ergänzungsbilanz keine korrespondierenden Zuschreibungen erfolgt sind. Geht dieses Wirtschaftsgut auf Realteiler über, kann die von ihnen fortgeführte negative Ergänzungsbilanz bei ihnen auf Grundlage des formellen Bilanzenzusammenhangs gewinnerhöhend aufgelöst werden (Rn.36)(Rn.38).

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