§ 34 AO, § 69 AO, § 70 AO, § 71 AO, § 169 AO, § 191 Abs 3 AO, § 370 AO, § 378 AO, § 11 Abs 3 FGO, § 11 Abs 2 FGO
Die Festsetzungsfrist für den Erlass eines Haftungsbescheids ist gemäß § 191 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz AO bei leichtfertiger Steuerverkürzung nur in den Fällen auf fünf Jahre verlängert, in denen die Haftungsinanspruchnahme auf § 70 AO beruht, nicht aber für jeden Fall der Haftung, dem eine leichtfertige Steuerverkürzung zugrunde liegt, also auch nicht bei der Haftung gemäß § 69 AO.
Schlagworte: Festsetzungsfrist, Haftung für Steuerschulden, Vollstreckung