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BFH, Urteil vom 22.10.2015 – IV R 37/13

§ 139 FGO, § 194 UmwG 1995, § 207 UmwG 1995, Art 3 GG, § 3 UmwStG 2006, § 4 UmwStG 2006, § 5 UmwStG 2006, § 7 UmwStG 2006, UmwStG 2006 § 9 S. 1, § 15 EStG, § 16 EStG, EStG §16 Abs. 2 S. 2, § 17 EStG, § 20 EStG

Die in § 4 Abs. 6 S. 4 UmwStG 2006 angeordnete beschränkte Berücksichtigung des Übernahmeverlustes ist auch in den Fällen verfassungsgemäß, in denen der Übernahmeverlust vollständig außer Ansatz bleibt, weil keine Bezüge i.S.d. § 7 UmwStG 2006 angefallen sind.

Für den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft, wie er im Streitfall erfolgt ist, gelten gemäß § 9 S. 1 UmwStG 2006 die Vorschriften der §§ 3 bis 8 u. 10 UmwStG 2006 entsprechend. Infolge des fingierten Vermögensübergangs ergibt sich ein Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, abzüglich der Kosten für den Vermögensübergang und dem Wert der Anteile an der übertragenden Körperschaft (§ 4 Abs. 4 S. 1 UmwStG 2006). Anteile an der übertragenden Körperschaft i.S.d. § 17 EStG , die an dem steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zu einem Betriebsvermögen eines Gesellschafters der übernehmenden Personengesellschaft oder einer natürlichen Person gehören, gelten für die Ermittlung des Gewinns als an diesem Stichtag in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers mit den Anschaffungskosten eingelegt (§ 5 Abs. 2 UmwStG 2006). Ein Übernahmegewinn vermindert sich oder ein Übernahmeverlust erhöht sich um die Bezüge, die nach § 7 UmwStG 2006 zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören (§ 4 Abs. 5 S. 2 UmwStG 2006).

Ergibt sich bei der Ermittlung des Übernahmeergebnisses nach § 4 Abs. 4 u. Abs. 5 UmwStG 2006 ein Übernahmeverlust, ist ein auf eine natürliche Person entfallender Übernahmeverlust gemäß § 4 Abs. 6 S. 4 UmwStG 2006 zur Hälfte (seit dem Jahr 2009 i.H.v. 60 v.H.), höchstens i.H. der Hälfte (seit dem Jahr 2009 i.H.v. 60 v.H.) der Bezüge i.S.d. § 7 UmwStG 2006 zu berücksichtigen; ein danach verbleibender Übernahmeverlust bleibt außer Ansatz. Ein Übernahmeverlust bleibt gemäß § 4 Abs. 6 S. 5 Halbs. 2 UmwStG 2006 vollständig außer Ansatz, soweit die Anteile an der übertragenden Körperschaft innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag entgeltlich erworben wurden.

 

Schlagworte: Formwechsel