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BFH, Urteil vom 22. Januar 2015 – IV R 38/10

§ 3 Nr 66 EStG 1997, § 4 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 5 Abs 1 EStG 2002, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO

1. Bei einem Wechsel der Gesellschafter einer Personengesellschaft ist der Ertrag aus einem Forderungsverzicht der Gesellschaftsgläubiger dem Neugesellschafter zuzurechnen, wenn nach den im konkreten Fall getroffenen Vereinbarungen der Neugesellschafter die betreffenden Verbindlichkeiten anstelle des Altgesellschafters wirtschaftlich tragen sollte.

2. Ist vereinbart, dass der Neugesellschafter die betreffenden Verbindlichkeiten nicht wirtschaftlich tragen soll, so ist der entsprechende Ertrag dem Altgesellschafter zuzurechnen, der durch den Erlass der Schulden von seiner Haftung entbunden wird.

Schlagworte: Forderungsverzicht, Gesellschafterwechsel