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BFH, Urteil vom 24.01.2001 – I R 103/99

GmbHG § 46; KStG §§ 14, 17, 27; UmwStG § 15

1. Bei dem Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages handelt es sich nicht um einen den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr. Für eine neben der Ergebnisabführung ggf. zulässige Gewinnausschüttung ist die Ausschüttungsbelastung deswegen gemäß § 27 Abs 3 Satz 2 KStG 1991 für den Veranlagungszeitraum herzustellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Ausschüttung erfolgt (gegen Abschn. 59 Abs. 4 Satz 4, Abschn. 92 Abs. 3 Sätze 6 und 7 KStR).

2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Gewinnausschüttung ist der tatsächliche Abfluss bei der Kapitalgesellschaft (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteile vom 9. Dezember 1987 I R 260/83, BFHE 151, 560, BStBl II 1988, 460; vom 31. Oktober 1990 I R 47/88, BFHE 162, 546, BStBl II 1991, 255; vom 15. November 1994 VIII R 74/93, BFHE 176, 373, BStBl II 1995, 315, m.w.N.; Abschn. 77 Abs. 6 KStR 1992/1995/1998).

3. Der Zeitpunkt des Gewinnausweises beim Zahlungsempfänger, der sich nach bilanzrechtlichen Kategorien bemisst, und jener des tatsächlichen Abflusses beim Zahlenden brauchen nicht übereinzustimmen; sie können auseinander fallen (BFH-Urteile in BFHE 151, 560, BStBl II 1988, 460; in BFHE 176, 373, BStBl II 1995, 315, m.w.N.). Die Verpflichtung zur Ergebnisabführung führt auf Seiten des Abführungsempfängers nicht zu einer Vorabverfügung über dessen Gewinnanteil (vgl. zu derartigen Fällen Abschn. 77 Abs. 9 KStR 1992/1995/1998, m.w.N.).

Schlagworte: Ausschüttungsbelastung, Ergebnisabführungsvertrag, Gewinnabführungsvertrag, Gewinnausschüttung, Gewinnverteilung