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BFH, Urteil vom 24.08.2004 – VII R 50/03

§ 166 AO 1977, § 34 AO 1977, § 69 AO 1977, § 41a Abs 1 EStG 1997

1. Eine unzutreffende, jedoch bestandskräftig gewordene Lohnsteueranmeldung muss sich der als Haftungsschuldner in Anspruch genommene Geschäftsführer einer GmbH dann nicht nach § 166 AO 1977 entgegenhalten lassen, wenn er nicht während der gesamten Dauer der Rechtsbehelfsfrist Vertretungsmacht und damit das Recht gehabt hat, namens der GmbH zu handeln.

2. Maßgebend für den Zeitpunkt der Einbehaltung der Lohnsteuer ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Lohnzahlung. Die einbehaltene Steuer ist am zehnten Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldezeitraums abzuführen. Wird also zum Beispiel der für den Monat September geschuldeten Lohn vertragswidrig erst im Oktober bezahlt, so endet die sich aus § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EstG ergebende Frist für die Abführung der Lohnsteuer erst am 10. November.

Der Geschäftsführer kann sich darauf berufen, dass die Pflicht zur Abführung der Lohnsteuer nicht bereits am 10. Oktober 1998, sondern wegen der Auszahlung der Septemberlöhne erst im Monat Oktober 1998 gemäß § 41c Abs. 1 EStG erst zum tatsächlichen Fälligkeitszeitpunkt am 10. November 1998 begründet worden ist. Zu diesem Zeitpunkt war ihm jedoch aufgrund des eingeleiteten Konkursverfahrens und der am 5. November 1998 erfolgten Bestellung eines vorläufigen Vergleichsverwalters die Verfügungsbefugnis entzogen worden, so dass selbst bei Annahme einer Pflichtverletzung des Klägers durch ungekürzte Auszahlung der für den Monat September geschuldeten Löhne in Kenntnis der Liquiditätsprobleme der KG diese für die Nichtentrichtung der Lohnsteuer nicht ursächlich geworden wäre. Da es somit jedenfalls an der zu fordernden Kausalität zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden fehlt, hat das FA den Kläger zu Unrecht als Haftungsschuldner für die streitgegenständliche Lohnsteuer herangezogen (vgl. insoweit auch Urteil des Senats in BFHE 170, 295, 297, 298, BStBl II 1993, 471).

Schlagworte: Einwendungen, Fälligkeit, Festsetzung, Haftung für Steuerschulden, Lohnsteuer, Pflichtverletzung und Kausalität