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BFH, Urteil vom 26.06.2007 – IV R 29/06

§ 4 Abs 4 EStG 1990, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 1990, § 169 Abs 2 HGB

1. Entstehen einer Personengesellschaft Finanzierungskosten im Zusammenhang mit einer Zahlung an den Gesellschafter, sind diese betrieblich veranlasst, wenn auf eine Forderung des Gesellschafters gezahlt wird.

Die Wechselverbindlichkeit ist danach keine betrieblich veranlasste Verbindlichkeit, wenn sie eingegangen worden ist, um eine Entnahme des Gesellschafters zu finanzieren. Denn eine Entnahme des Gesellschafters ist aus der Sicht der Gesellschaft außerbetrieblich veranlasst. Hat die Verbindlichkeit allerdings dazu gedient, eine betriebliche Schuld zu tilgen, ist sie betrieblich veranlasst. So verhält es sich, wenn die Gesellschaft auf eine Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft zahlt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 164, 46, BStBl II 1991, 516).

2. Führt eine KG ein sog. Privatkonto für den Kommanditisten, das allein jederzeit fällige Forderungen des Gesellschafters ausweist, kann nur aufgrund ausdrücklicher und eindeutiger Regelung im Gesellschaftsvertrag angenommen werden, dass das Konto im Fall der Liquidation oder des Ausscheidens des Gesellschafters zur Deckung eines negativen Kapitalkontos herangezogen werden soll.

Im Streitfall hat die Gesellschaft in Höhe der Wechselverbindlichkeit das sogenannte Kapitalkonto III der Kommanditistin gemindert. Dieses Konto wies einen den Betrag der Verbindlichkeit übersteigenden Saldo aus. Ist das Kapitalkonto III ein Darlehenskonto und weist es unentziehbare Forderungen der Kommanditistin gegen die Gesellschaft aus, ist aus der Minderung des Saldos auf eine Tilgung der betreffenden Forderung zu schließen. Die für diesen Zweck eingegangene Wechselverbindlichkeit ist dann eine betrieblich veranlasste Schuld.

Die Regelungen in § 20 des Gesellschaftsvertrags enthalten keinerlei Einschränkungen der in § 11 Abs. 3 des Vertrags getroffenen Regelung. An keiner Stelle findet sich ein Hinweis darauf, dass den Kommanditisten die auf dem Kapitalkonto III ausgewiesenen Forderungen bei Ausscheiden und Liquidation nicht zustehen sollen. Aus § 20 Abs. 1 des Vertrags können entgegengesetzte Schlüsse nicht gezogen werden, denn die Regelung gilt einerseits für alle Gesellschafter, also auch für den Komplementär, und beinhaltet andererseits erkennbar der Sache nach die Festlegung einer Buchwertabfindung. Eine von der klaren Zuordnung des Kontos in § 11 Abs. 3 (insbesondere Satz 2) des Gesellschaftsvertrags abweichende Vereinbarung hätte nach den vom FG zwar genannten, in ihrer Bedeutung aber nicht hinreichend gewürdigten Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. Februar 1978 II ZR 145/76 (Betriebs-Berater –BB– 1978, 630) einer eindeutigen Regelung im Gesellschaftsvertrag bedurft. Denn eine Regelung, nach der fest begründete Forderungen des Gesellschafters gegen die Gesellschaft bei dessen Ausscheiden beschnitten oder zur Deckung etwaiger Verluste herangezogen werden können, ist höchst ungewöhnlich. Dies gilt im Streitfall insbesondere vor dem Hintergrund, dass den Kommanditisten während des Bestehens der Gesellschaft nach § 11 des Vertrags ein uneingeschränktes Zugriffsrecht auf das Konto zustand.

Ist nach den vorstehenden Erwägungen davon auszugehen, dass das Kapitalkonto III Forderungen der Kommanditistin gegen die Gesellschaft ausweist, kann die Eingehung der Wechselverbindlichkeit zur Tilgung der Forderung nur als betrieblich veranlasst angesehen werden.

Schlagworte: Darlehenskonto, Kapitalkonto