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BFH, Urteil vom 27.02.2007 – VII R 60/05

§ 34 AO, § 35 AO, § 69 AO, § 90 AO, § 162 AO, § 118 Abs 2 FGO

Bei der Ermittlung der Haftungsquote für die Umsatzsteuer sind die im Haftungszeitraum getilgten Lohnsteuern weder bei den Gesamtverbindlichkeiten noch bei den geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen

Nach der Rechtsprechung des Senats sind grundsätzlich alle Verbindlichkeiten in die Berechnung der anteiligen Tilgungsquote einzubeziehen, ungeachtet ihres Rechtsgrundes und ihrer Bedeutung für die Fortführung des Unternehmens. Eine Tilgungsvordringlichkeit –mit der Folge der Nichtberücksichtigung einer Zahlung bei der Ermittlung der Haftungsquote– ist grundsätzlich nicht anzuerkennen, auch nicht bei Personalkosten, d.h. den Löhnen und den darauf entfallenden Abgaben. Grundsätzlich sind deshalb auch die auf die gesamten rückständigen Steuerverbindlichkeiten geleisteten Zahlungen der GmbH zu berücksichtigen. Ausgenommen davon jedoch sind Zahlungen auf die vorrangig zu tilgenden Lohnsteuerbeträge (vgl. BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2000, 1322; vom 26. März 1985 VII R 139/81, BFHE 143, 488, BStBl II 1985, 539, und vom 14. Juli 1987 VII R 188/82, BFHE 150, 312, BStBl II 1988, 172). Das bedeutet allerdings nicht –insoweit missverständlich das Berechnungsschema zur Ermittlung der Haftungssumme der Oberfinanzdirektion (OFD) Magdeburg (vom 23. November 1994, zit. in Klein/Rüsken, AO, 8. Aufl., § 69 Rz 125)– dass Lohnsteuer, zu deren Tilgung gezahlt worden ist, gleichwohl in den Gesamtverbindlichkeiten enthalten sein darf. Vielmehr sind Lohnsteuern, soweit sie getilgt sind, weder bei den Verbindlichkeiten noch bei den im Haftungszeitraum geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen (vgl. Klein/Rüsken, a.a.O., Rz 122; Urteil des FG Düsseldorf vom 4. Mai 2000  8 K 4994/97 H (U), EFG 2000, 768; a.A. OFD Magdeburg, Verfügung vom 22. Juni 2004 S 0190-14-St 252, juris, Rz. 5.1). Denn die Einbeziehung der abzuführenden Lohnsteuern im Rahmen der Gesamtverbindlichkeiten und der abgeführten Lohnsteuern bei den geleisteten Zahlungen führt rechnerisch –weil insoweit eine Tilgung zu 100 % vorliegt– zu einer höheren Tilgungsquote als die jeweilige Nichtberücksichtigung dieser Beträge.

Zur Feststellung der Haftungssumme kann das FA vom Geschäftsführer einer GmbH, den es als Haftungsschuldner wegen der nicht entrichteten Umsatzsteuer in Anspruch nehmen will, die zur Feststellung des Haftungsumfangs notwendigen Auskünfte über die Gesamtverbindlichkeiten und die anteilige Gläubigerbefriedigung im Haftungszeitraum verlangen (§ 90 Abs. 1 AO, vgl. Senatsbeschluss vom 31. März 2000 VII B 187/99, BFH/NV 2000, 1322, m.w.N.).

 

Schlagworte: Auskunftspflichten, Auskunftsverlangen, Grundsatz der anteiligen Tilgung, Haftung für Steuerschulden, Lohnsteuer, Mitwirkungspflichten, Tilgungsquote