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BFH, Urteil vom 30. Januar 2013 – II R 38/11

§ 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, § 9 BewG 1991

Verzichtet ein Gesellschafter einer GmbH auf ein ihm persönlich zustehendes Mehrstimmrecht, liegt darin auch dann keine freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter der GmbH, wenn sich der Wert von deren Anteilen an der GmbH dadurch erhöht.

Schlagworte: Erbschaft- und Schenkungsteuer, Freigiebige Zuwendung, Mehrstimmrecht, Schenkung, Schenkungsteuer