Einträge nach Montat filtern

BFH, Urteil vom 30.11.1999 – IX R 41/97

AO § 171

1. Die Vorschrift des § 171 Abs. 10 AO 1977 bewirkt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass der Ablauf der Festsetzungsfrist –unbeschadet des Ablaufs für die Folgesteuer im Übrigen– insoweit gehemmt ist, als die Folgesteuer auf einem Grundlagenbescheid beruht oder beruhen kann (BFH-Urteile vom 12. August 1987 II R 202/84, BFHE 150, 319, BStBl II 1988, 318, und vom 17. Februar 1993 II R 15/91, BFH/NV 1994, 1, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 12. Februar 1998 III B 82/97, BFH/NV 1998, 937). Der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Folgesteuer ist insoweit verknüpft mit der Feststellungsfrist (vgl. § 181 Abs. 1 bis 3 AO 1977), die ihrerseits für die Zulässigkeit des Erlasses des Grundlagenbescheids (§ 169 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 181 Abs. 1 AO 1977) maßgeblich ist. § 171 Abs. 10 AO 1977 bewirkt folglich nicht, dass eine zunächst abgelaufene Festsetzungsfrist durch den Erlass eines Grundlagenbescheids im Umfang der von diesem ausgehenden Bindungswirkung wieder in Lauf gesetzt wird. Vielmehr ist der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Folgesteuer gehemmt, soweit und solange in offener Feststellungsfrist ein Grundlagenbescheid, der für die Festsetzung der Folgesteuer bindend ist, noch zulässig ergehen kann. Diese Hemmung wird durch § 171 Abs. 10 AO 1977 a.F. auf die Frist von einem Jahr nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids ausgedehnt.

2. Eine Einspruchsentscheidung, durch die der Einspruch gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche FeststellungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellung
gesonderte und einheitliche Feststellung
von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als unbegründet zurückgewiesen wird, stellt keinen Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO 1977 dar. Denn durch eine den angefochtenen Grundlagenbescheid lediglich bestätigende Einspruchsentscheidung werden keine (neuen) Feststellungen mit Bindungswirkung für den Folgebescheid getroffen, sondern nur die Rechtmäßigkeit der in dem angefochtenen Grundlagenbescheid bereits getroffenen Feststellungen ausgesprochen (s. Frotscher, in Schwarz, Abgabenordnung, § 171 Rz. 76; Baum in Koch/Scholtz, Abgabenordnung, § 171 Rz. 43; vgl. auch Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 182 AO 1977 Rz. 7a, 23c; a.A. FG Nürnberg, Urteil vom 25. Juli 1997 VII 29/96, EFG 1998, 3). Bei Anfechtung eines Grundlagenbescheids und Zurückweisung des Einspruchs als unbegründet ist für den Beginn der Jahresfrist des § 171 Abs. 10 AO 1977 a.F. daher die Bekanntgabe des angefochtenen Grundlagenbescheids und nicht die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung maßgebend.

3. § 171 Abs. 10 AO 1977 a.F. bewirkt eine Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist für den Folgebescheid, soweit und solange in offener Feststellungsfrist ein bindender Grundlagenbescheid noch ergehen kann, und dehnt diese Hemmung auf die Frist von einem Jahr nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids aus.

Schlagworte: Ablaufhemmung, Bindungswirkung, Einspruchsentscheidung, Folgebescheid, Folgesteuer, gesonderte und einheitliche Feststellung, Grundlagenbescheid, Hemmung, Steuerrecht