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BGH, Beschluss vom 4. Mai 2009 – II ZR 166/07

GmbHG §§ 47, 48

a) Der Versammlungsleiter einer GmbH-Gesellschafterversammlung kann von der Mehrheit der Gesellschafter bestimmt werden.

Dr. D. war trotz des Widerspruchs des Klägers zum Versammlungsleiter bestellt. Der Versammlungsleiter kann von der Mehrheit der Gesellschafter bestimmt werden (vgl. OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
GmbHR 2005, 624; Ulmer/Hüffer, GmbHG § 48 Rdn. 30; Scholz/K. Schmidt/Seibt, GmbHG 10. Aufl. § 48 Rdn. 33; Baumbach/Heck/Zöllner, GmbHG 18. Aufl. § 48 Rdn. 16). Dr. D. hat über die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
und den Widerruf der Prokura getrennt abstimmen lassen.

b) Mit der kombinierten Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage kann die Nichtigerklärung eines gefassten, einen Antrag ablehnenden Beschlusses und die Feststellung erreicht werden, dass unter Berücksichtigung von Stimmverboten ein beantragter Beschluss gefasst wurde.

c) Ein Gesellschafter hat keinen Anspruch darauf, dass über die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers und den Widerruf der Prokura eines anderen Gesellschafters in einem Abstimmungsgang abgestimmt wird.

Der Kläger hatte keinen Anspruch darauf, dass über die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
und den Widerruf der Prokura gleichzeitig abgestimmt wird. Auf den Versuch des Klägers, durch die Zusammenfassung der Beschlussanträge die übrigen Gesellschafter von der Abstimmung auszuschließen und so die Mehrheit zu seinen Gunsten zu manipulieren, mussten sich weder die Mitgesellschafter noch der Versammlungsleiter einlassen. Einer gemeinschaftlichen Betroffenheit der Mitgesellschafter ist durch die Ausdehnung des Stimmverbots Rechnung zu tragen (BGHZ 97, 28, 33) und nicht durch die Gestaltung des Abstimmungsverfahrens.

d) Ein Stimmverbot wegen einer gemeinsam begangenen Pflichtverletzung besteht nicht, wenn einer vorsätzlichen Verfehlung eines Gesellschafter-Geschäftsführers (hier: Kompetenzüberschreitung) mit einem Aufsichtsversäumnis des anderen Gesellschafters eine andersartige Pflichtverletzung gegenübersteht.

R. K. unterlag keinem Stimmverbot. Der dem § 47 Abs. 4 GmbHG zugrunde liegende Gedanke, dass ein Gesellschafter nicht Richter in eigener Sache sein darf, erfasst diejenigen Gesellschafter, welche eine Pflichtverletzung gemeinsam mit einem anderen begangen haben (BGHZ 97, 28, 34), auch soweit die Abberufung eines Geschäftsführers beschlossen werden soll (Sen.Urt. v. 27. April 2009 – II ZR 167/07, z.V.b.). Der Kläger hat eine solche, von R. K. und dem Geschäftsführer gemeinschaftlich begangene Pflichtverletzung nicht schlüssig vorgetragen. Die Zustimmung von R. K. als Gesellschafterin zu der Investition in eine neue Spanerlinie, die unter den Gesellschaftern wirtschaftlich umstritten ist, kommt von vornherein als Pflichtverletzung nicht in Betracht. Mit der Entscheidung über eine Geschäftsführungsmaßnahme verstoßen die Gesellschafter nicht gegen ihre gesellschafterlichen Pflichten, auch wenn sie wirtschaftliche Risiken eingehen. An dem C. K. vorgeworfenen Kompetenzverstoß war R. K. nicht beteiligt. Zur Einholung einer Zustimmung der Kommanditisten bzw. der Gesellschafter der Komplementärin zur Investitionsentscheidung war C. K. als Geschäftsführer der Komplementärin verpflichtet. Auch wenn – wie der Kläger meint – R. K. ihn nicht daran gehindert hat, den Kläger zu übergehen, war sie nicht von der Abstimmung ausgeschlossen. Mangels einer gemeinsam begangenen Pflichtverletzung gilt das Stimmverbot nicht, wenn – wie hier – einer vorsätzlichen Verfehlung eines Gesellschafter-Geschäftsführers allenfalls ein Aufsichtsversäumnis des anderen Gesellschafters, mithin eine ganz andersartige Pflichtverletzung gegenübersteht (Sen.Urt. v. 7. April 2003 – II ZR 193/02, ZIP 2003, 945).

Aus den zur Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
dargelegten Gründen hat auch die Klage auf Feststellung, dass der Widerruf der Prokura von R. K. nicht beschlossen wurde, keine Aussicht auf Erfolg. Auch wenn C. K. den als Abberufungsgrund behaupteten Kompetenzverstoß vorsätzlich begangen hat, fehlte auch ihm mangels gemeinsamer Pflichtverletzung – wie ausgeführt – nicht das Stimmrecht hinsichtlich seiner Mitgesellschafterin (vgl. Sen.Urt. v. 7. April 2003 – II ZR 193/02, ZIP 2003, 945). Ein Grund zum Widerruf der Prokura bestand zudem nicht, weil R. K. den behaupteten Kompetenzverstoß nicht begangen hat und die Billigung der Geschäftsführungsmaßnahme keine Pflichtverletzung ist.

Schlagworte: Abberufung, Abberufung des Versammlungsleiters, Anfechtungsklage, Anfechtungsklage bei bejahender Beschlussfassung, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Ausübung des Stimmrechts, Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung, Beschlussfeststellungskompetenz, Beschlussfeststellungskompetenz bei jeweils hälftiger Beteiligung, Bestellung eines Versammlungsleiters, durch Versammlungsleiter, Feststellung des Beschlussergebnisses, Feststellungskompetenz, Förmliche Beschlussfeststellung, Gemeinsame Pflichtverletzung mehrerer Gesellschafter, Geschäftsführer, Gesellschafterversammlung, Kein Richter in eigener Sache, Klageart, Kompetenzüberschreitung, nicht festgestellter Beschluss, Positive Beschlussfeststellungsklage, Prokura, rechtlich zutreffendes Ergebnis durch Feststellungsklage, Stimmabgabe, Stimmrechtsausschluss, Stimmverbot des Versammlungsleiters, Stimmverbote, unklares Beschlussergebnis, Versammlungsleiter, Versammlungsleiter laut Satzung, Vorläufig verbindliche Feststellungen der Beschlussergebnisse durch Versammlungsleitung, Wahl des Versammlungsleiters, Wahl mit einfacher Mehrheit, Widerruf, Zweck und Grundlagen des Stimmrechtsausschlusses